Dies hat der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit Urteil vom heutigen Tag entschieden.

Die Beteiligten stritten der Sache nach um Fragen der Verantwortlichkeit für die Behandlung des aus dem stillgelegten Metallerzbergwerks Meggen in Lennestadt austretenden Grubenwassers, das mit Schwermetallen belastet ist. In dem Bergwerk wurden von 1852 bis zur Einstellung der Förderung im März 1992 Pyrit, Zink und Blei untertägig abgebaut.

Schon während der aktiven Erzgewinnung musste die Grube von dem eindringenden Grund- und Kluftwasser entwässert werden. Das nach außen abgepumpte Grubenwasser war aufgrund des Kontaktes mit den an den Stollenwänden freigelegten Erzen mit Schwermetallen belastet und musste vor seiner Einleitung in die Lenne in einer Kläranlage von der Metallfracht gereinigt werden.

Die Schließung der Grube erfolgte mit einem im Jahr 1993 zugelassenen Abschlussbetriebsplan. Nach dem Volllaufen der Grube tritt seit 1999 Grubenwasser aus einem Stollen aus. Es wurde zunächst von der klagenden Bergwerkbetreiberin in der Kläranlage mit behördlichen Genehmigungen - sog. Sonderbetriebsplänen - vor der Einleitung in die Lenne weiter geklärt.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie für die Grubenwasserbehandlung keine Ewigkeitshaftung treffe. Daher verweigerte sie die Vorlage weiterer Sonderbetriebspläne. Mit Bescheid vom 8. April 2008 ordnete die Bergbehörde an, für den Betrieb der Grubenwasserbehandlungsanlage Meggen entweder einen neuen, zulassungsfähigen Sonderbetriebsplan als Ergänzung des zugelassenen Abschlussbetriebsplans vorzulegen oder bei ihr die Verlängerung des bislang gültigen Betriebsplans für die Grubenwasserbehandlung zu beantragen.

Das Verwaltungsgericht Arnsberg gab der Klage gegen diese bergrechtliche Anordnung statt. Die dagegen gerichtete Berufung des beklagten Landes hatte Erfolg. Zur Begründung hat der 11. Senat ausgeführt:

Die Klägerin sei auch noch weiterhin für die Klärung des Grubenwassers zur Verantwortung heranzuziehen. Die Verfügung sei auch verhältnismäßig, weil die Klägerin jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt und auf absehbare Zeit durch die Kosten nicht unverhältnismäßig belastet werde. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Austritt des belasteten Grubenwassers Folge des früheren Bergbaus sei.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 11 A 2635/09