Mit Urteil vom 14. Februar 2012 hat der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts die Klage einer Anwohnerin der Zentraldeponie Leppe in Lindlar, Oberbergischer Kreis, gegen eine Plangenehmigung der Bezirksregierung Köln abgewiesen.

Gegenstand der angefochtenen Plangenehmigung war das Vorhaben der Deponiebetreiberin, auf einer ca. 12 ha großen Fläche der Deponie einen ca. 40 m hohen, am Fuß ca. 260 m und an der Spitze ca. 22 m breiten Kegel aus Abfällen zu errichten. Zur Oberflächenabdeckung sollte eine schwarze Kunststoffdichtungsbahn verwandt werden, die am Kegel nicht überdeckt werden sollte. Die Realisierung des Kegels sollte als Teil des Projekts :metabolon in das Strukturförderprogramm "Regionale 2010" des Landes NRW eingebunden werden.

Die gegen diese Plangenehmigung gerichtete Klage der Anwohnerin blieb ohne Erfolg. Zur Begründung hat der 20. Senat ausgeführt: Es gebe keinen tragfähigen Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Auswirkungen der Plangenehmigung auf das Grundstück der Klägerin über die Zumutbarkeitsschwelle hinausgingen. Das Eigentum der Klägerin an dem Grundstück vermittele ihr kein Recht, nicht neben einer Deponie wohnen zu müssen und von der bloßen Nachbarschaft zu den zu ändernden Teilbereichen der Deponie verschont zu bleiben. Die Plangenehmigung verletze auch nicht den Anspruch der Klägerin auf eine fehlerfreie Abwägung ihrer Belange. Die Klägerin habe nicht aufgezeigt, dass die Plangenehmigung für sie mit einer vorhabenbedingte Verschlechterung verbunden sei, die von einem abwägungserheblichen Gewicht sei.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 20 D 85/09.AK