Dies hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit heute zugestellten Urteilen entschieden. Damit erlöschen die Betriebsgenehmigungen für die beiden Altkraftwerke Ende 2012. Das Altkraftwerk Datteln 1 - 3 liefert der Deutschen Bundesbahn etwa 20 % ihres Bahnstroms; beide Kraftwerke versorgen - über die Stromerzeugung hinaus - zahlreiche Haushalte mit Fernwärme.

Die Firma E.ON betreibt die beiden Altkraftwerke seit 1957 (Herne) bzw. seit 1962 (Datteln). Im Dezember 2006 erklärte E.ON gegenüber den Bezirksregierungen Münster und Arnsberg, dass diese Kraftwerke bis spätestens zum 31. Dezember 2012 unter Verzicht auf die Betriebsgenehmigungen stillgelegt würden. Hintergrund dieser Erklärung ist eine im Juli 2004 in Kraft getretene Verschärfung der Anforderungen an Altkraftwerke (Verringerung von Luftschadstoffen). Danach wird den Betreibern von Altkraftwerken die Wahl zwischen zwei Möglichkeiten eingeräumt: Entweder erfüllt das Altkraftwerk die neuen Anforderungen ab 1. Januar 2011; dann darf das Altkraftwerk zeitlich unbegrenzt weiterbetrieben werden. Oder der Betreiber erklärt bis spätestens Ende 2006 den Verzicht auf den Weiterbetrieb ab 2013; dann darf das Altkraftwerk ohne weitere Nachrüstung bis zum 31. Dezember 2012 weiterbetrieben werden. Von dieser zweiten Möglichkeit hatte E.ON Gebrauch gemacht. Ende 2010 widerrief E.ON jedoch seine Verzichtserklärungen: Die Fertigstellung des neuen Kraftwerks Datteln 4 habe sich verzögert; deshalb sei man auf den Weiterbetrieb von Datteln 1 - 3 und Shamrock/Herne angewiesen. Die Altkraftwerke würden ab 1. Januar  2011 die geforderten neuen Anforderungen erfüllen. Nachrüstungen seien dafür nicht erforderlich; es genügten der Einsatz einer anderen (teureren) Kohle und verschiedene - inzwischen durchgeführte - Reinigungsarbeiten.

Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV) gelangte nach Einholung eines Rechtsgutachtens zu der Auffassung, dass eine einmal erklärte Stilllegungserklärung nicht mehr widerrufen werden könne. Es bat deshalb die Bezirksregierungen Münster und Arnsberg, zur Klarstellung der Rechtslage durch Bescheid das Erlöschen der Betriebsgenehmigungen der beiden Altkraftwerke zum 31. Dezember 2012 festzustellen.

Gegen die daraufhin ergangenen Bescheide hat E.ON Klage erhoben: Bei den Stilllegungserklärungen handele es sich um bloße Absichtserklärungen ohne Rechtsbindungswillen, die deshalb grundsätzlich frei widerrufen werden könnten. Mit den Stilllegungserklärungen werde noch nicht auf die Genehmigungen verzichtet. Zumindest sei ein Widerruf vor Wirksamwerden der verschärften Anforderungen möglich.

Der Senat hat die beiden Klagen abgewiesen und die Auffassung des Ministeriums und der Bezirksregierungen bestätigt. Die Verzichtserklärungen, die bis Ende 2006 abgegeben werden mussten, seien verbindlich. Die Genehmigungen würden automatisch zu dem in der Verzichtserklärung genannten Zeitpunkt erlöschen. Die einschlägigen Vorschriften sähen -  in Anlehnung an Regelungen der Europäischen Union - bewusst einen frühen Termin für die verbindliche Entscheidung des Anlagenbetreibers vor. E.ON könne sich auch nicht auf einen "Wegfall der Geschäftsgrundlage" berufen. E.ON habe nicht darauf vertrauen können und dürfen, dass das neue Kraftwerk Datteln 4 fristgemäß ans Netz gehen werde. Bei Abgabe der Stilllegungserklärungen im Dezember 2006 hätten weder der Bebauungsplan noch eine Genehmigung für das Kraftwerk Datteln 4 vorgelegen. Außerdem habe E.ON mit der Möglichkeit von Klagen gegen das geplante Kraftwerk und damit verbundenen Verzögerungen rechnen müssen. Sie habe daher auf eigenes unternehmerisches Risiko gehandelt, als sie sich für die Stilllegungsvariante entschieden habe.

Auf Anregung des Senats hatten die Beteiligten bereits kurz nach Klageeingang  Verhandlungen mit dem Ziel geführt, ob und unter welchen Voraussetzungen ggf. ein vorübergehender Weiterbetrieb der Altkraftwerke ab 2013 geduldet werden könnte, um die Fernwärme- und Bahnstromversorgung sicherzustellen. Diese Verhandlungen sind seit Dezember 2011 ergebnislos unterbrochen.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Az.: 8 D 47/11.AK und 8 D 48/11.AK