Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom heutigen Tag die vom Justizministerium des Landes beabsichtigte Ernennung eines Richters am Landessozialgericht zum neuen Präsidenten des Sozialgerichts Duisburg bestätigt.

Gegen die vom Justizministerium getroffene Auswahlentscheidung hatte ein konkurrierender Bewerber, welcher zur Zeit Vorsitzender Richter am Landessozialgericht ist, um Eilrechtsschutz nachgesucht und in erster Instanz gewonnen. Das Oberverwaltungsgericht hat nunmehr auf die Beschwerde des Landes Nordrhein-Westfalen v. a. die Auswahlentscheidung des Justizministeriums für vertretbar erklärt, der besonderen Verwaltungserfahrung des ausgewählten Bewerbers das entscheidende Gewicht beizumessen. Diese Entscheidung war zwischen den streitenden Parteien auch deswegen umstritten, weil der unterlegene Bewerber sich aus einer höheren amtlichen Stellung heraus beworben hatte.

Gemäß Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes werden öffentliche Ämter allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vergeben. Bei der Bewertung dieser Kriterien komme dem Dienstherrn allerdings ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, der vorliegend nicht überschritten worden sei.

Nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts kann der unterlegene Bewerber noch das Bundesverfassungsgericht anrufen, um die Verletzung seiner grundgesetzlichen Rechte geltend zu machen.

Aktenzeichen: 1 B 214/12