Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat heute den immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für das bereits weitgehend fertiggestellte Kohlekraftwerk Datteln IV aufgehoben. Er hat damit der Klage des BUND (Bund für Umwelt und Naturschutz e.V.) stattgegeben.

Die Bezirksregierung Münster hatte E.ON Ende Januar 2007 einen Vorbescheid zur Errichtung und zum Betrieb des Steinkohlekraftwerks Datteln IV erteilt. Der Vorbescheid ist Teil der Genehmigung für das Kraftwerk. Hiergegen erhob der BUND im April 2008 Klage und machte u.a. geltend, dass die Auswirkungen des Vorhabens auf die Flora-Fauna-Habitat(FFH)-Gebiete an der Lippe nicht hinreichend geprüft worden seien.

Während des Klageverfahrens erklärte der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts im September 2009 den Bebauungsplan Nr. 105 - E.ON Kraftwerk - der Stadt Datteln auf Antrag eines Landwirtes für unwirksam (10 D 121/07.NE). Der Bebauungsplan sollte eine bis dahin landwirtschaftlich genutzte Fläche für das Kraftwerk bebaubar machen.

Daraufhin haben die Beteiligten im Dezember 2009 in einem Erörterungstermin vor dem Senat übereinstimmend das Ruhen des vorliegenden Verfahrens beantragt, um zunächst zwei Entscheidungen abzuwarten: zum einen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans, und zum anderen das Urteil des Europäischen Gerichtshofs auf Vorlage des Senats zu der Frage, in welchem Umfang Umweltorganisationen klagen dürfen. Nachdem die Entscheidung über die Unwirksamkeit des Bebauungsplans Rechtskraft erlangt hatte und der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 12. Mai 2011 (C-115/09 - Trianel) auf die Vorlagefragen des Senats das Klagerecht von Naturschutzverbänden erweitert hatte, ist das Verfahren fortgesetzt worden. Im September 2011 hat der Senat einen umfangreichen Erörterungstermin durchgeführt, um den Beteiligten Gelegenheit zur intensiven Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage zu geben.

Der Vorsitzende führte in der heutigen mündlichen Verhandlung aus: Der Vorbescheid sei rechtswidrig. Ein Vorbescheid müsse das Gesamtvorhaben bereits in den wesentlichen Grundzügen beurteilen, wenn auch nicht im Detail. Daran fehle es hier, weil die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Kraftwerks noch offen sei. Für das Kraftwerk sei wegen der schwierigen Einordnung in die Umgebung (große Nähe zum Wohngebiet und zu Verbrauchermärkten, Umgang mit gefährlichen Stoffen wie Ammoniak) ein Bebauungsplan erforderlich. Der dem Vorbescheid zunächst zugrundegelegte Bebauungsplan, der die planungsrechtlichen Grundlagen für das Kraftwerk schaffen sollte, sei rechtskräftig für nichtig erklärt worden. Es sei derzeit nicht erkennbar, wann und mit welchem Inhalt der Bebauungsplan nachgeholt werde. Für die notwendige Beurteilung des Gesamtvorhabens im Vorbescheid (sog. vorläufige positive Gesamtbeurteilung) genüge es nicht festzustellen, dass es nicht von vorneherein ausgeschlossen sei, dass ein gültiger Bebauungsplan noch erlassen werde. Der Kläger könne diesen Gesichtspunkt auch mit seiner Klage geltend machen. Sein Verbandsklagerecht ergebe sich aus dem Umweltrechtsbehelfsgesetz und der insoweit unmittelbar anwendbaren sog. Aarhus-Konvention. Die Aarhus-Konvention ist ein völkerrechtliches Abkommen, dem Deutschland beigetreten ist; sie regelt u.a. das Recht von Umweltverbänden, die Verletzung von Umweltvorschriften vor Gericht rügen zu können.

Außerdem leide der Vorbescheid auch im Hinblick auf die FFH-Verträglichkeitsprüfung an Mängeln; denn er gelange zu dem naturschutzfachlich nicht vertretbaren Ergebnis, dass es keiner umfassenden FFH-Verträglichkeitsprüfung bedurft habe und dass vorhabenbedingte Einwirkungen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung von FFH-Gebieten führen könnten. Zwar habe E.ON inzwischen eine deutlich umfangreichere FFH-Verträglichkeitsuntersuchung vorgelegt; insoweit fehle es aber noch an der Öffentlichkeitsbeteiligung und der erforderlichen abschließenden Beurteilung durch die zuständige Behörde. Diese könne nicht durch den Senat ersetzt werden.

Der Vorsitzende betonte in der Urteilsverkündung, dass dieses Urteil nicht das endgültige Aus für das Kraftwerk bedeuten müsse. Es komme zunächst darauf an, ob die erforderlichen planungsrechtlichen Grundlagen geschaffen würden. Im Rahmen des (neuen) Vorbescheids- oder Teilgenehmigungsverfahrens müsse dann überprüft werden, ob das Vorhaben FFH-verträglich sei und ob die weiteren Kritikpunkte des BUND – etwa hinsichtlich der Immissionsprognose – berechtigt seien.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 8 D 38/08.AK