Der erste Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 5. Juni 2012 die vom Justizministerium des Landes beabsichtigte Ernennung des neuen Vizepräsidenten des Finanzgerichts Köln bestätigt. Um die Stelle konkurrierten zwei Vorsitzende Richter am Finanzgericht. Das Oberverwaltungsgericht hat nunmehr entschieden, dass die Konkurrentin durch die Auswahlentscheidung nicht in ihren Rechten verletzt worden sei.

Gemäß Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes werden öffentliche Ämter allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vergeben. Bei der Bewertung dieser Kriterien komme dem Dienstherrn allerdings ein Beurteilungsspielraum zu, der vorliegend nicht überschritten worden sei.

Nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts kann die unterlegene Bewerberin noch das Bundesverfassungsgericht anrufen, um die Verletzung ihrer grundgesetzlichen Rechte geltend zu machen.

Aktenzeichen: 1 B 368/12