Mit Urteil vom heutigen Tag hat der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen die Klage einer dem Flughafen Dortmund benachbarten Gemeinde abgewiesen, die sich gegen die Anhebung des höchstzulässigen Startgewichts für die am Flughafen verkehrenden Flugzeuge von ursprünglich 75 t auf 100 t gewandt hatte.

Der Betrieb des Verkehrsflughafens Dortmund erfolgt unter anderem auf der Grundlage einer Genehmigung aus dem Jahr 2000, welche das höchstzulässige Startgewicht für am Flughafen verkehrende Flugzeuge auf 75 t begrenzt hatte (Tonnagebegrenzung). Auf Antrag des Flughafens hob die Bezirksregierung Münster im Jahr 2003 diese Tonnagebegrenzung völlig auf, um zu ermöglichen, dass modernere und schwerere Weiterentwicklungen der am Flughafen verkehrenden Flugzeugmuster den Flughafen weiterhin nutzen können. Eine dagegen gerichtete Klage der Nachbargemeinde hatte im Dezember 2005 teilweise Erfolg. Die Bezirksregierung Münster wurde verurteilt, über eine Begrenzung der Tonnagefreigabe erneut zu entscheiden. Dies tat sie mit Bescheid vom 9. Mai 2009, nachdem sie zuvor mehrere Sachverständigengutachten zu den Lärmauswirkungen verschiedener Szenarien einer Tonnagebegrenzung/-freigabe eingeholt hatte, und setzte das höchstzulässige Startgewicht auf 100 t fest.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete erneute Klage der Nachbargemeinde blieb ohne Erfolg. Zur Begründung hat der 20. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Soweit die Aufhebung des Bescheids vom 9. Mai 2009 verlangt werde, sei die Klage jedenfalls unbegründet, weil eine Rechtsverletzung der Klägerin nicht vorliege. Die Verletzung eines Beteiligungsrechts scheide aus, weil der Klägerin die im Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten vor der Entscheidung zur Kenntnis gebracht worden seien. Eine Beeinträchtigung der Planungshoheit der Klägerin liege offensichtlich nicht vor. Dies sei bereits mit dem Urteil aus Dezember 2005 entschieden worden. Unabhängig davon würden durch die Anhebung der Tonnagebegrenzung auf 100 t weder größere Bereiche des Gemeindegebiets der Klägerin einer kommunalen Planung entzogen noch kommunale Einrichtungen erheblich beeinträchtigt, weil nach den eingeholten Sachverständigengutachten aufgrund der Anhebung der Tonnagebegrenzung allenfalls marginale Veränderungen der Lärmbelastungen zu erwarten seien. Die Klägerin habe weiterhin keinen Anspruch darauf, dass erneut über eine weitergehende Begrenzung der Tonnage oder aber über Schutzauflagen zu ihren Gunsten entschieden werde. Der Bescheid vom 7. Mai 2009 enthalte keinen Abwägungsmangel zulasten der Klägerin, die eine erneute Entscheidung erforderlich machen könnte. Angesichts der geringen Lärmauswirkungen der Anhebung der Tonnagebegrenzung habe die Bezirksregierung Münster im Ergebnis rechtsfehlerfrei davon abgesehen, die Tonnage noch stärker zu begrenzen oder aber Lärmschutzauflagen zugunsten der Klägerin anzuordnen.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 20 D 58/09.AK