Durch Urteil vom heutigen Tag hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW der Klage eines früheren evangelischen Pastors im Sonderdienst gegen die Beendigung seines Kirchenbeamtenverhältnisses auf Zeit bei der Evangelischen Kirche im Rheinland teilweise stattgegeben.

Nach Studium, Vikariat und Hilfsdienstzeit hatte der Kläger bei der Beklagten als ordinierter Theologe keine Pfarrstelle gefunden. Die Beklagte hatte ihn deshalb zweimal für je fünf Jahre als Pastor im Sonderdienst in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Zeit berufen, das jungen Theologen eine Alternative zur Arbeitslosigkeit bieten und ihre Chancen auf eine dauerhafte Pfarrstelle erhalten sollte. Eine weitere Verlängerung war nach dem einschlägigen Kirchengesetz nicht möglich. Der Kläger sah hierin eine Verletzung des rechtlich gebotenen sozialen Mindestschutzes.

Seine Klagen vor den Kirchengerichten blieben ohne Erfolg. Das anschließend angerufene Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht eröffnet sei. Dieser Auffassung ist der 5. Senat nicht gefolgt. Zur Begründung führte Präsident Dr. Bertrams bei der mündlichen Urteilsverkündung u.a. aus:

Der Senat halte den Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten entgegen höchstrichterlicher Rechtsprechung auch bei Statusklagen kirchlicher Bediensteter für gegeben, soweit die Verletzung staatlichen Rechts gerügt werde. Maßnahmen von Religionsgesellschaften auf dem Gebiet des kirchlichen öffentlichen Dienstrechts seien Akte öffentlicher Gewalt, weil die mit dem Körperschaftsstatus verbundene Dienstherrenfähigkeit der Religionsgesellschaften durch staatliche Übertragung vermittelt werde. Bei der Ausübung der Dienstherrenbefugnisse seien die Religionsgesellschaften deshalb grundsätzlich an die Grundrechte als "für alle geltende Gesetze" gebunden. Der Wechselwirkung zwischen kirchlicher Autonomie einerseits und Gesetzesbindung andererseits sei durch eine Güterabwägung unter Berücksichtigung des Selbstverständnisses der Kirche und der besonderen Schutzwürdigkeit der Ämterverleihung in Religionsgesellschaften Rechnung zu tragen.

Davon ausgehend sei die Klage zum Teil begründet. Der Kläger habe zwar keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Feststellung, dass er in einem Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit zu der Beklagten stehe. Er könne die Neubegründung eines solchen auch nicht strikt verlangen. Die Beklagte habe dieses Begehren aber nicht ablehnen dürfen, ohne ihm zumindest ein angemessenes Übergangsgeld zu gewähren, das über bereits gezahlte 5,5 Monatsgehälter hinausgehe. Die im Grundgesetz garantierte Berufsfreiheit umfasse einen sozialen Mindestschutz, soweit es um den Bestand von Beschäftigungsverhältnissen gehe. Dieser sei bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen von Religionsgesellschaften regelmäßig unterschritten, wenn der gewährte Bestandsschutz – wie im Falle des Klägers – deutlich von den Grundsätzen des staatlichen Beamtenrechts und den allgemeinen Regelungen des Arbeitsrechts abweiche und die Religionsgesellschaft dies auch nicht in anderer Weise angemessen sozial abfedere. Religiöse Gründe, die eine Abweichung vom sozialen Mindestschutz nach staatlichem Recht rechtfertigen könnten, lägen hier nicht vor.

Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Aktenzeichen: 5 A 1941/10