Der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat die Bundesrepublik Deutschland durch Urteil vom 25. Oktober 2012 verurteilt, einem Fuhrunternehmer einen im Jahr 2005 gezahlten Mautbetrag von 22,41 € zu erstatten. Das Gericht ist der Auffassung, dass es an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Mauterhebung fehle. Die Bundesregierung habe in der maßgeblichen Mauthöheverordnung die Höhe der für jeden gefahrenen Kilometer zu zahlenden Maut nicht sachgerecht geregelt.

Der Senat war bereits im Jahr 2009 mit dem Erstattungsbegehren des Klägers befasst (vgl. Presseerklärung vom 23. Juni 2009). Mit Urteil vom 23. Juni 2009 hatte er die Auffassung vertreten, dass die seit dem 1. Januar 2005 geltende Lkw-Maut rechtlich nicht zu beanstanden sei: Der Bundesregierung habe bei Erlass der Verordnung unter Berücksichtigung der gesetzlichen und europäischen Vorgaben ein weites Gestaltungsermessen zugestanden. Davon sei auch die Entscheidung getragen, die Mautsätze in Bezug auf die Achszahl der mautpflichtigen Lkw lediglich in einem vergleichsweise geringen Maße zu differenzieren.

Auf die Revision des Klägers hatte das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (Urteil vom 4. August 2010 - 9 C.6.09 -). Hierzu hatte es ausgeführt: Nach § 3 des Autobahnmautgesetzes sei die Höhe der Maut pro Kilometer unter anderem unter sachgerechter Berücksichtigung der Anzahl der Achsen der mautpflichtigen Lkw festzusetzen. Ob dies durch die Mauthöheverordnung geschehen sei, lasse sich aufgrund der vom Oberverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Hinsichtlich der sog. kapazitätsabhängigen Kosten, die ca. 44 % der vom mautpflichtigen Verkehr verursachten Autobahnkosten ausmachen, hätte das Oberverwaltungsgericht feststellen müssen, ob und in welchem Umfang ein Zusammenhang mit der Anzahl der Achsen der mautpflichtigen Lkw bestehe. Gegebenenfalls sei auch zu prüfen, ob eine sachgerechte Anlastung der Kapazitätskosten eine veränderte Aufteilung der mautpflichtigen Fahrzeuge in Achsklassen erfordere.

Das Oberverwaltungsgericht hat in diesem zurückverwiesenen Verfahren ergänzende Stellungnahmen der Gutachter eingeholt, auf deren im Jahr 2002 vor Einführung der LKW-Maut erstelltes "Wegekostengutachten" sich die Bundesregierung bei der Festsetzung der Mauthöheverordnung gestützt hatte, und diese in der zweitägigen mündlichen Verhandlung ergänzend befragt.

In der mündlichen Urteilsbegründung führte die Vorsitzende aus:

Da die Mauthöheverordnung in der hier maßgeblichen Fassung den Anforderungen der Ermächtigungsnorm im Autobahnmautgesetz nicht genüge, sei sie unwirksam. Die Mauthöheverordnung sehe unterschiedliche Mautsätze für die mautpflichtigen Lkw ab 12 t zulässigem Gesamtgewicht vor. Diese hingen einerseits von der Emissionsklasse, der die Fahrzeuge angehören, und andererseits von der Anzahl der Achsen ab. Den nach dem Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde zu legenden Anforderungen an eine sachgerechte Zuordnung von umlagefähigen Wegekosten zu bestimmten Gruppen mautpflichtiger Fahrzeuge trage die Mauthöheverordnung nicht hinreichend Rechnung. Weil es sich nach dem eigenen Vortrag der beklagten Bundesrepublik bei den mautpflichtigen Fahrzeugen der Achsklasse 1 (bis drei Achsen) um Fahrzeuge handele, die im Hinblick auf die kostenrelevanten Merkmale (Gewicht und Flächenbedarf) sehr unterschiedlich seien, sei die von der Bundesregierung als Verordnungsgeberin vorgegebene Bildung der zwei Achsklassen (Lkw bis drei Achsen bzw. Lkw ab 4 Achsen) mit dem Ziel einer verursachungsgerechten Anlastung der Wegekosten nicht zu vereinbaren.

Die hier für das Jahr 2005 maßgebliche Mauthöheverordnung ist zwischenzeitlich außer Kraft getreten. Über die Gültigkeit der seit dem 19. Juli 2011 geltenden Regelung zur Mauthöhe im Bundesfernstraßenmautgesetz hatte der Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 9 A 2054/07