Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom heutigen Tage entschieden, dass beamtete Lehrer in Nordrhein-Westfalen für die Teilnahme an Klassenfahrten einen Anspruch auf Reisekostenvergütung haben; ein formularmäßig erklärter Verzicht auf eine solche Vergütung ist unwirksam.

Der Kläger, ein Oberstudienrat an einem Gymnasium im Sauerland, hatte im März 2008 eine Studienfahrt der Jahrgangsstufe 12 nach Italien geleitet. Der Schulleiter hatte die Fahrt als Schulveranstaltung genehmigt und dem Kläger die beantragte Dienstreisegenehmigung erteilt. In dem Antragsformular soll der Kläger durch Ankreuzen auf Reisekostenvergütung verzichtet haben. Im Juli 2008 machte der Kläger Reisekosten in Höhe von 334,-- Euro gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung Arnsberg, geltend. Nachdem die Bezirksregierung die Zahlung der Reisekostenvergütung abgelehnt hatte, erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg. Dieses gab seiner Klage statt. Gegen diese Entscheidung legte das Land Berufung ein, die das Oberverwaltungsgericht mit dem o. g. Urteil zurückgewiesen hat.

In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Vorsitzende des 1. Senats aus: Dass beamtete Lehrer grundsätzlich für die Teilnahme an Klassenfahrten eine Reisekostenvergütung beanspruchen könnten, sei unstreitig. Das beklagte Land berufe sich auf die vom Lehrer abgegebene Verzichtserklärung. Das stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar. Das Land verstoße in grober Weise gegen seine Fürsorgepflicht ,  wenn es die Durchführung von Klassenfahrten, die nach den einschlägigen "Wanderrichtlinien" Bestandteil der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schulen seien, systematisch von einem Verzicht der Lehrer auf Reisekostenvergütung abhängig mache.

Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist Revision möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 1 A 1579/10