Der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit einem heute verkündeten Urteil entschieden, dass das Bauamt der Stadt Köln die Schließung der auf allen Etagen eines 22-geschossigen Kölner Hochhauses vorhandenen Abfallschächte anordnen durfte.

Gegen diese Anordnung hatte die Eigentümerin vor dem Verwaltungsgericht Köln erfolglos geklagt. Das Verwaltungsgericht hatte allerdings die Berufung zugelassen, um dem Oberverwaltungsgericht Gelegenheit zu geben, die Verfassungsmäßigkeit der im Jahr 2000 erfolgten Änderung des § 46 Landesbauordnung zu klären, nach der bis Ende 2003 auch bestehende Abfallschächte zu schließen waren. Die Eigentümerin machte unter Hinweis auf ein Rechtsgutachten eines Professors der Universität Düsseldorf geltend, die Regelung des § 46 Landesbauordnung sei verfassungswidrig, weil sie gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG verstoße.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen.

In der mündlichen Urteilsbegründung hieß es: Die gesetzliche Regelung sei nicht verfassungswidrig, sie trage dazu bei, dass Abfälle von verwertbaren Wertstoffen getrennt gehalten würden, soweit dies nach den Anforderungen des Abfall- und Kreislaufwirtschaftsrechts erforderlich sei und diene so der Abfallvermeidung und dem Umweltschutz; dieses Anliegen sei verfassungsrechtlich durch Art. 20a GG legitimiert und rechtfertige auch mit Blick auf Art. 14 GG die Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse durch § 46 Landesbauordnung in der seit 2000 geltenden Fassung.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen ist die Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 7 A 1844/12