Der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom heutigen Tag entschieden, dass die beklagte Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen nicht verpflichtet ist, aus dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag e. V. (DIHK) auszutreten.

Der DIHK ist der privatrechtlich verfasste Dachverband aller 88 deutschen Industrie- und Handelskammern.

Geklagt hatte ein im Bereich der Windenergienutzung tätiges Unternehmen, das kraft Gesetzes Mitglied der beklagten Industrie- und Handelskammer ist. Zur Begründung hatte das Unternehmen unter Hinweis auf verschiedene Stellungnahmen und Erklärung des DIHK vorgetragen, der DIHK äußere sich fortlaufend zu allgemeinpolitischen Themen, die keine nachvollziehbaren Auswirkungen auf die gewerbliche Wirtschaft hätten. Da den Industrie- und Handelskammern selbst solche allgemeinpolitischen Äußerungen - unstreitig - nicht erlaubt seien, müsse die beklagte Industrie- und Handelskammer ihre Mitgliedschaft im DIHK beenden.

Das Verwaltungsgericht Münster hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat nunmehr die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen.

Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt: Zwar würden für Inhalt und Form von Äußerungen des DIHK mittelbar die gleichen Regeln gelten wie für die Äußerungen seiner Mitgliedskammern selbst. Ob für den Fall, dass der DIHK diese Regeln nicht beachte, ein einzelner Gewerbebetreibender unter Umständen den Austritt der eigenen Kammer aus dem DIHK verlangen könne, brauche jedoch nicht entschieden zu werden. Die gerichtliche Verpflichtung einer Industrie- und Handelskammer zum Austritt aus dem DIHK könne - wenn überhaupt - nur letztes Mittel sein. Ein Gewerbetreibender, der Äußerungen des DIHK beanstande, müsse daher vorrangig seine Kammer darauf in Anspruch nehmen, dass sie die vereinsrechtlichen Möglichkeiten nutze, um auf der Vereinsebene für die Einhaltung des zulässigen Handlungsrahmens zu sorgen. Das sei hier bislang nicht geschehen.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen ist die Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 16 A 1499/09