Mit Urteil vom heutign Tage hat der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen die Klage von drei Flughafenanwohnern gegen die Verlängerung der Start- und Landebahn des Verkehrsflughafens Paderborn/Lipp­stadt abgewiesen.

Im März 2009 hatte die Bezirksregierung Münster dem Flughafen auf dessen Antrag hin die Genehmigung erteilt, die Start- und Landebahn um 390 m zu verlängern, sowie die Vorfeldflächen, auf denen Flugzeuge abgestellt werden, zu erweitern. Zugleich hatte die Bezirksregierung für die sog. Nachtkernzeit (0.00 bis 5.00 Uhr) Beschränkungen des Flugbetriebs angeordnet. Die Kläger wandten sich mit ihrer Klage gegen diesen Planfeststellungsbeschluss und begehrten die Anordnung bestimmter weitergehender Beschränkungen des nächtlichen Flugverkehrs.

In der vom Senat im Juni 2012 durchgeführten ersten mündlichen Verhandlung hatte der Flughafen nach dem Hinweis des Gerichts, dass die Vorfelderweiterung eine Steigerung der Kapazität des Flughafens und damit eine die Flughafenanwohner belastende Lärmzunahme bewirke, auf die geplante Vorfelderweiterung verzichtet. Hinsichtlich der Verlängerung der Start- und Lan­debahn hatte das Gericht die Bezirksregierung per Auflagenbeschluss verpflichtet, durch Sachverständigengutachten klären zu lassen, ob die Bahnverlängerung für das Prognosejahr 2023 zu einer Steigerung der Flugbewegungen oder zur Änderung der am Flughafen verkehrenden Flugzeugmuster führe, was möglicherweise eine die Flughafenanwohner belastende Lärmzunahme mit sich bringe. Dazu hat die Bezirksregierung insgesamt drei Gutachten vorgelegt.

Nach der mündlichen Verhandlung am heutigen Tag hat der Senat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Eine Abwägung des insgesamt vom Flughafen ausgehenden Fluglärms sei nicht erforderlich gewesen, weil die Bahnverlängerung keine Änderung der Funktion des Flughafens bewirke und auch keine grundlegend neuen Lärmbetroffenheiten entstünden. Nach den zuvor erwähnten Gutachten sei ferner nicht davon auszugehen, dass gerade die Bahnverlängerung zu einer für die Kläger relevanten Lärmzunahme führe. Die Verlängerung bewirke weder eine Steigerung der Flugzahlen noch eine Änderung der am Flughafen verkehrenden Flugzeugmuster. Der nach den Gutachten mögliche Einsatz etwas größerer Maschinen führe nicht zu einer Lärmzunahme im Rechtssinne. Der Einsatz etwas größerer Maschinen beeinflusse die Berechnungen nicht, weil diese größeren Maschinen keiner anderen Flugzeugklasse angehörten. Mangels einer für die Kläger relevanten Lärmzunahme hätten diese von vornherein keinen Anspruch darauf, dass die Bezirksregierung Nachtflugbeschränkungen verfüge. Deshalb komme es auch nicht darauf an, ob die von der Bezirksregierung verfügten Beschränkungen im Einklang mit neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung stünden.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Da­gegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesver­waltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 20 D 45/09.AK