Mit Beschluss vom heutigen Tage hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass eine für die Nacht vom 25./26.5.2016 genehmigte Jugendtanzveranstaltung im Rahmen des Schützenfestes in Borgholzhausen unter zusätzlichen Lärmauflagen bis 2:00 Uhr stattfinden darf. Er hat ausgeführt, zwar spreche nach der in äußerst kurzer Zeit nur möglichen vorläufigen Prüfung viel dafür, dass der Genehmigungsbescheid für die Zeit ab 26.5.2016, 0:00 Uhr, die Lärmproblematik nur unzureichend regelt. Allerdings sei eine Heilung im Laufe eines Hauptsacheverfahrens grundsätzlich denkbar. Mit Blick hierauf, mit Rücksicht auf die besondere Eilbedürftigkeit und wegen der außergewöhnlichen Bedeutung gerade der Jugendtanzveranstaltung im Rahmen des jährlichen örtlichen Schützenfests für den Zusammenhalt der örtlichen Gemeinschaft hat es der Senat ausnahmsweise im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung für sachgerecht gehalten, noch fehlende Lärmauflagen selbst anzuordnen.
Aktenzeichen: 4 B 581/16