Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat am 16. Juni 2016 die Klage des BUND (Bund für Umwelt und Naturschutz e.V.) gegen den Vorbescheid sowie die 1. und 7. Teilgenehmigung für das Steinkohlekraftwerk der Trianel Kohlekraftwerk Lünen GmbH & Co. KG in Lünen nach insgesamt dreitägiger mündlicher Verhandlung (zu den ersten beiden Verhandlungstagen vgl. die Pressemitteilung des Gerichts vom 12. Mai 2016) abgewiesen. Nachdem der BUND erfolgreich gegen einen früheren Vorbescheid und eine erste Teilgenehmigung geklagt hatte (vgl. Pressemitteilung vom 1. Dezember 2011), hat die erneute Klage des BUND keinen Erfolg.

In der Urteilsbegründung führte der Vorsitzende aus:

Die Betreiberin habe mit der in diesem Verfahren vorgelegten FFH-Verträglichkeitsuntersuchung und den im gerichtlichen Verfahren eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen darlegen können, dass weder die durch die Emission von Stickstoff verursachte Eutrophierung noch die durch die Emission von Stickstoff- und Schwefelverbindungen verursachte Versauerung des Bodens im FFH-Gebiet "Wälder bei Cappenberg" erheblich schädigend sei. Das Schutzgebiet sei zwar bereits jetzt über die naturschutzfachlich begründeten Belastungsgrenzen hinaus vorbelastet. Die zusätzlichen Schadstoffeinträge, die von dem Kraftwerk Trianel und anderen parallelen Vorhaben (E.O.N.-Kraftwerk in Datteln und Tierhaltungsanlagen) ausgingen, lägen hinsichtlich der Versauerung auch an mehreren Beurteilungspunkten über der Bagatellschwelle in Höhe von 3 % der Grenzbelastung (sog. Critical Load). In der vorsorglich zusätzlich vorgenommenen Einzelfalluntersuchung seien jedoch besondere hydrologische und biologische Bedingungen in dem FFH-Gebiet "Wälder bei Cappenberg" festgestellt worden, die bei der Berechnung der Critical Loads nicht umfassend berücksichtigt werden. Diese Boden- und Vegetationsuntersuchungen hätten ergeben, dass die Schutzzwecke des FFH-Gebiets auch bei den mehr als bagatellhaften Zusatzeinträgen nicht erheblich beeinträchtigt werden.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 8 D 99/13.AK