Das Oberverwaltungsgericht hat heute entschieden, dass die Wahl zum Rat der Stadt Alsdorf 2014 nicht zu beanstanden ist. Es hat damit die erstinstanzliche Ent­scheidung des Verwaltungsgerichts Aachen bestätigt.

Der Kläger, ein unterlegener Wahlbewerber, hatte die Wahl mit der Begründung an­gefochten, der Bürgermeister der Stadt Alsdorf habe Rat und Öffentlichkeit nicht schon vor dem Wahltermin darüber informiert, dass eine Gewerbesteuerrückerstat­tung von rund 18 Millionen Euro auf die Stadt zukomme. Darin liege eine unzulässige amtliche Wahlbeeinflussung durch Vorenthaltung von Informationen, die für die Wahlentscheidung des Einzelnen wichtig seien und einen relevanten Wahlfehler be­gründeten.

In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Vizepräsident des Oberverwaltungs­gerichts aus, der geltend gemachte Wahlfehler liege nicht vor. Den Bürgermeister habe nach den Umständen des konkreten Einzelfalls keine besondere gesetzliche Offenbarungspflicht getroffen. Er habe vor der Wahl nicht über die Information einer sich abzeichnenden Gewerbesteuerrückerstattungsverpflichtung in dem in Rede ste­henden außergewöhnlichen, haushaltsausgleichgefährdenden Ausmaß verfügt. Von dem Ausmaß des Erstattungsbetrags habe er erst nach der Wahl Kenntnis erlangt. Dem Bürgermeister könne auch nicht vorgeworfen werden, dass er die Höhe des Erstattungsbetrags hätte kennen müssen. Vor der Wahl habe er verwaltungsintern die erforderlichen Maßnahmen veranlasst, um über eine sich ggf. konkretisierende Gewerbesteuererstattungspflicht hinreichend informiert zu sein.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbe­schwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 15 A 816/15 (I. Instanz: VG Aachen ­4 K 1911/14)