Ein Finanzbeamter aus Lüdinghausen ist mit seinem Begehren, eine Kontaktderma­titis gegen Tonerstaub als Dienstunfall anerkannt zu bekommen, auch beim Ober­verwaltungsgericht gescheitert.

Der Kläger war zunächst Sachbearbeiter, anschließend Sachgebietsleiter in ver­schiedenen Finanzämtern des Landes Nordrhein-Westfalen. Er machte geltend, durch Tonerstaub aus Laserdruckern an einer Kontaktdermatitis erkrankt zu sein. Der Tonerstaub befinde sich sowohl in der Raumluft der Finanzämter als auch auf den dort zu bearbeitenden Schriftstücken. Die Oberfinanzdirektion lehnte eine Aner­kennung der Erkrankung als Dienstunfall ab. Die dagegen gerichtete Klage hatte beim Verwaltungsgericht Münster keinen Erfolg. Den Antrag des Klägers auf Zulas­sung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 8. Juli 2016 ab.

Zur Begründung hat der 3. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Erforderlich sei nicht nur eine Gefahr der Erkrankung, sondern dass der Beamte dieser Gefahr be­sonders ausgesetzt sei. Die besondere Gefährdung müsse für die dienstliche Ver­richtung des Beamten typisch sein und in erheblich höherem Maße als bei der übri­gen Bevölkerung bestehen. Erforderlich sei mithin zweierlei. Zum einen müsse die konkrete dienstliche Tätigkeit ihrer Art nach eine hohe Wahrscheinlichkeit gerade der konkreten Erkrankung beinhalten. Diese Wahrscheinlichkeit müsse zum anderen deutlich höher sein als bei der übrigen Bevölkerung. Für beides seien die vom Kläger angeführten Quellen unergiebig. Zwar möge sich aus ihnen ergeben, dass Toner­staub eine Kontaktdermatitis verursachen könne. Doch folge aus ihnen weder, dass die Tätigkeit im Innendienst eines Finanzamtes eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung an einer Kontaktdermatitis mit sich bringe, noch, dass diese Wahr­scheinlichkeit wesentlich höher sei als in anderen Berufen wie etwa bei Friseuren.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 3 A 964/15 (I. Instanz: VG Münster 4 K 3510/13)