Das Oberverwaltungsgericht hat heute durch Urteil entschieden, dass der Kreis Düren als Bauaufsichtsbehörde gegen das unter anderem aus Zelten, Wohn- und Bauwagen sowie Holzhütten bestehende Protestcamp gegen den Braunkohletagebau am Hambacher Forst in Morschenich vorgehen darf.

Seit 2012 befindet sich das Protestcamp auf einem Grundstück des Klägers in der Nähe des Hambacher Forstes. Der Kläger hatte sein Grundstück Gegnern des Braunkohletagebaus zur Verfügung gestellt. Mit Bescheid vom 22. März 2013 hatte ihm der Kreis Düren als Bauordnungsbehörde aufgegeben, die auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen zu beseitigen; außerdem hatte er verboten, dort weitere derartige Anlagen zu errichten.

Der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts beurteilt diesen Bescheid - wie schon zuvor das Verwaltungsgericht  Aachen als erste Instanz - als rechtmäßig. Er verletze insbesondere nicht die durch Art. 8 GG geschützte Versammlungsfreiheit. Das Camp selbst sei nicht Teil einer Versammlung. Es biete den Aktivisten lediglich Obdach und diene als "Basislager" für Protestaktionen in seiner Umgebung. Ergänzend führte der Senat aus, nach dem Ergebnis umfänglicher polizeilicher Ermittlungen sei davon auszugehen, dass sich die Aktivisten dort nicht friedlich und ohne Waffen versammelten, wie es Art. 8 GG für eine grundgesetzlich geschützte Versammlung verlange. Nach den Ermittlungsergebnissen sei anzunehmen, dass Aktivisten aus dem Camp maßgeblich unter anderem an gewalttätigen Angriffen auf Mitarbeiter der RWE und Polizisten beteiligt gewesen seien.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist eine Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 7 A 1668/15 (VG Aachen 5 K 1344/13)