Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 23. Dezember 2016 den Antrag zweier Anwohner auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Köln für die 3. Baustufe der Nord-Süd Stadtbahn in Köln abgelehnt.

Die beigeladene Stadt Köln beabsichtigt, die 3. Baustufe der Nord-Süd Stadtbahn zu errichten. Deren Trasse soll südlich an die - zum Teil bereits in Betrieb genommene - Strecke der 1. Baustufe der Nord-Süd Stadtbahn anschließen und auf einem separaten Gleiskörper etwa 2 km in südliche Richtung in Mittellage der Bonner Straße verlaufen. Die Fahrspuren der Bonner Straße sollen zu diesem Zweck einschließlich ihrer Nebenanlagen seitlich links und rechts der Stadtbahntrasse verlagert werden. Die Bezirksregierung hat dieses Vorhaben einschließlich der vorgesehenen Maßnahmen zur Um- und Ausgestaltung der Bonner Straße und ihrer Kreuzungs- und Einmündungsbereiche planfestgestellt. Dagegen haben unter anderem ein Anwohner der Bonner Straße und ein Anwohner einer Seitenstraße der Bonner Straße Klage erhoben. Beide Kläger begehrten im Wege vorläufigen Rechtschutzes, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen, um die Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses einstweilen auszuschließen.

Der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat zur Begründung der Ablehnung dieses Antrags in seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Das Interesse des Vorhabenträgers und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses für die 3. Baustufe der Nord-Süd Stadtbahn überwögen das Interesse der Antragsteller daran, dass dieser einstweilen nicht vollzogen werde. Dies folge daraus, dass die Klage der Antragsteller gegen den Planfeststellungsbeschluss nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Dieser lasse keine Rechtsfehler erkennen, die voraussichtlich zu seiner Aufhebung oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führten. Insbesondere griffen die geltend gemachten Bedenken im Hinblick auf die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Kompetenz der Bezirksregierung Köln auch zur Planfeststellung von Maßnahmen zur Um- und Ausgestaltung der betroffenen Straßenbereiche nicht durch. Bei letzteren handele es sich um notwendige Folgemaßnahmen des Vorhabens. Die Antragsteller hätten auch keine relevanten materiellen Rechtsfehler des Planfeststellungsbeschlusses aufgezeigt. Die Planrechtfertigung des Vorhabens unterliege ebenso wenig rechtlichen Bedenken wie die seitens der Bezirksregierung Köln durchgeführte Prüfung von Planungsalternativen. Das Vorbringen der Antragsteller lasse auch in sonstiger Hinsicht keinen erheblichen Abwägungsfehler erkennen. Dies gelte insbesondere unter dem Gesichtspunkt der planerisch gebotenen Konfliktbewältigung. Die planfestgestellten Maßnahmen dienten insgesamt der Integration des Vorhabens in den Straßenbereich, der Koordination der verschiedenen Verkehre und der gebotenen Gewährleistung der künftigen Abwicklung des Straßenverkehrs. Die Antragsteller hätten auch nicht aufgezeigt, dass das Vorhaben mit der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nicht vereinbar sei. Ebenso wenig führten die geltend gemachten Beeinträchtigungen durch vorhabenbedingte Lärm- und Luftschadstoffimmissionen voraussichtlich zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar. Das Klageverfahren betreffend den Planfeststellungsbeschluss ist weiterhin anhängig. 

Aktenzeichen: 20 B 710/16