Am kommenden Sonntag, 3. Dezember 2017, dürfen die unmittelbar an der Nordstraße gelegenen Geschäfte im Stadtteil Pempelfort sowie die Geschäfte an der Luegallee zwischen Belsenplatz bis zum Barbarossaplatz unter Einschluss beider Plätze in Oberkassel anlässlich der dortigen Weihnachtsmärkte geöffnet sein. Dagegen müssen die übrigen Geschäfte in den Stadtteilen Oberkassel und Pempelfort sowie die Geschäfte in den Stadtteilen Bilk, Unterbilk und Derendorf geschlossen bleiben. Dies hat heute das Oberverwaltungsgericht in fünf von der Gewerkschaft ver.di gegen die Freigabe der Ladenöffnung durch die Stadt Düsseldorf angestrengten Eilverfahren entschieden. Es hat die Anträge nicht als rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes angesehen.
Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat entschieden, dass sich die Rechtsverordnung vom 15. Februar 2017 über die Ladenöffnung anlässlich der Weihnachtsmärkte am 1. Advent in den Stadtteilen Pempelfort, Derendorf, Bilk, Unterbilk und Oberkassel bereits im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes als offensichtlich rechtswidrig und nichtig erweist. Soweit die umstrittene Ladenöffnungsfreigabe für das unmittelbare räumliche Umfeld der Weihnachtsmärkte an der Nordstraße sowie an der Luegallee zwischen Belsenplatz und Barbarossaplatz gilt, liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichwohl nicht vor. Einiges spricht dafür, dass eine auf diesen Bereich beschränkte Freigabe der sonntäglichen Ladenöffnung rechtmäßig hätte erlassen werden können. Angesichts dessen gewinnt der Gesichtspunkt erhebliches Gewicht, dass die betroffenen Einzelhändler sich auf eine Zulässigkeit der inzwischen unmittelbar bevorstehenden Ladenöffnung eingestellt und entsprechende Dispositionen getroffen haben.
Der Senat hat hervorgehoben, dass ein Weihnachtsmarkt ein rechtfertigender Anlass für eine ausnahmsweise zulässige Ladenöffnung sein kann, zumal Weihnachtsmärkte regelmäßig auch ohne begleitende Ladenöffnung stattfinden und viele Besucher anziehen. Dennoch wird die Rechtsverordnung der Stadt Düsseldorf dem gesetzlich konkretisierten verfassungsrechtlichen Schutzauftrag, der für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ein Regel-Ausnahme-Verhältnis statuiert, nicht ansatzweise gerecht.
Obwohl der Stadt Düsseldorf die höchstrichterlich geklärten verfassungsrechtlichen Anforderungen an zulässige Sonntagsöffnungen bekannt waren, fehlen in der Ratsvorlage trotz Erfahrungen aus der Vergangenheit und entsprechender Rügen der Gewerkschaft ver.di sowie der Industrie- und Handelskammer im Normgebungsverfahren nachvollziehbare Prognosen über die erwarteten Besucherströme. Die Ladenöffnungen in den gesamten Stadtteilen Oberkassel, Bilk, Unterbilk, Pempelfort und Derendorf anlässlich der örtlichen Weihnachtsmärkte erweisen sich schon anhand der allgemein zugänglichen Informationen über die Stadtteile bereits als räumlich zu weit gezogen, so dass von einer anlassgebenden Wirkung der Märkte nicht mehr ausgegangen werden kann. In allen betroffenen Stadtteilen sind auch jenseits des Bereichs des jeweiligen Weihnachtsmarkts zahlreiche andere Ladengeschäfte vorhanden, deren Öffnung durch einen Weihnachtsmarkt an anderer Stelle nicht gerechtfertigt werden kann.
Dies hat der Senat nur hinsichtlich des unmittelbaren Marktumfeldes an der Nordstraße und an der Luegallee anders beurteilt. Zu einer vergleichbaren Wertung sah er sich hingegen bezogen auf den Weihnachtsmarkt mit etwa 30 bis 35 Ständen auf 2.000 m² in Bilk/Unterbilk in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Düsseldorfer Arcaden mit Verkaufsflächen von rund 48.500 m² für rund 120 Ladenlokale nicht in der Lage.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar.
Aktenzeichen: 4 B 1504/17 (VG Düsseldorf 3 L 5528/17), Düsseldorf-Pempelfort
Aktenzeichen: 4 B 1505/17 (VG Düsseldorf 3 L 5533/17), Düsseldorf-Bilk
Aktenzeichen: 4 B 1506/17 (VG Düsseldorf 3 L 5542/17), Düsseldorf-Oberkassel
Aktenzeichen: 4 B 1507/17 (VG Düsseldorf 3 L 5529/17), Düsseldorf-Derendorf
Aktenzeichen: 4 B 1508/17 (VG Düsseldorf 3 L 5536/17), Düsseldorf-Unterbilk