Am kommenden Sonntag, 4. März 2018, dürfen die Geschäfte in Solingen-Ohligs anlässlich der Veranstaltung „Frühlingserwachen“ geöffnet sein. Dies hat das Oberverwaltungsgericht in einem von der Gewerkschaft ver.di gegen die Freigabe der Ladenöffnung durch die Stadt Solingen angestrengten Eilverfahren entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bestätigt.

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat nicht feststellen können, dass die der Freigabe der Ladenöffnung zugrunde liegende Rechtverordnung der Stadt Solingen wegen einer fehlerhaften Besucherprognose offensichtlich unwirksam ist. Überwiegendes spreche dafür, dass die Annahme des Stadtrats schlüssig und vertretbar sei, das „Frühlingserwachen“ mit Büchermarkt, interaktivem Kunstmarkt und vielfältigem Rahmenprogramm stehe wegen seiner Anziehungskraft auf Besucher in der öffentlichen Wirkung gegenüber der Ladenöffnung im Veranstaltungsumfeld im Vordergrund.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 4 B 257/18 (VG Düsseldorf 3 L 537/18)