Das OVG NRW hat mit Urteil vom heutigen Tag entschieden, dass der Bebauungsplan der Stadt Münster, mit dem die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das so genannte „Hafencenter“ geschaffen werden sollen, unwirksam ist.
Das von einer Investorin geplante „Hafencenter“ soll auf einem etwa 3 ha großen Bereich zwischen Hafenweg und Hansaring einen Verbrauchermarkt mit 3000 m² Verkaufsfläche und ergänzenden Nutzungen (Einzelhandel, Dienstleistung, Wohnen) sowie eine Tiefgarage umfassen. Gegen den für dieses Projekt durch den Rat der Stadt Münster im Dezember 2015 beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan reichte ein benachbarter Wohnungseigentümer einen Normenkontrollantrag ein. Er machte u. a. geltend, das Vorhaben führe unter Berücksichtigung der bereits bestehenden hohen Verkehrsbelastung des Hansarings zu unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm.
Der 7. Senat hat dem Normenkontrollantrag stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die bei der Entscheidung über den Bebauungsplan getroffene Abwägung des Rats sei mangelhaft gewesen. Sie habe auf einer unzureichenden Prognose des Verkehrs auf dem Hansaring beruht. Der Rat habe angenommen, das Hafencenter könne realisiert werden, obwohl die Theodor-Scheiwe-Straße, die der verkehrlichen Entlastung des Hansarings gedient habe, kurz vor dem Satzungsbeschluss durch den privaten Eigentümer gesperrt worden sei. Angesichts der Sperrung wären weitere Ermittlungen dazu erforderlich gewesen, wie sich der Verkehr im Bereich des geplanten Hafencenters ohne die Theodor-Scheiwe-Straße oder alternative Entlastungsmöglichkeiten, etwa durch die vom Rat erst für 2025 erwartete Fertigstellung des 3. Bauabschnitts der Umgehungsstraße, entwickeln würde. Des Weiteren wäre zu ermitteln gewesen, welche Auswirkungen sich daraus für die Gesamtverkehrslärmbelastung und die verkehrliche Erschließungssituation insbesondere im Bereich der Anbindung des Hafencenters am Hansaring ergeben würden. An solchen Ermittlungen und einer daran anknüpfenden Bewertung und Abwägung der genannten Belange habe es aber im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung des Rats gefehlt. Ferner leide der vorhabenbezogene Bebauungsplan an einem Mangel, weil das Vorhaben des Hafencenters nicht hinreichend konkret beschrieben worden sei. Er lasse in nicht unwesentlichen Teilen ohne nähere Erläuterung „Dienstleistungsbetriebe“ zu. Damit eröffne er entgegen den rechtlichen Anforderungen eine breite Palette unterschiedlicher baulicher Nutzungsmöglichkeiten.
Der Senat hat darauf hingewiesen, dass mit diesem Urteil nur die Unwirksamkeit des vom Rat der Stadt beschlossenen Bebauungsplans festgestellt ist; die der Investorin im Oktober 2017 von der Stadt Münster erteilte Baugenehmigung für das Hafencenter, gegen die zurzeit ein Klageverfahren bei dem Verwaltungsgericht Münster anhängig ist, ist nicht Gegenstand des heutigen Urteils.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann die Stadt Münster oder die zum Verfahren beigeladene Investorin Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben.
Aktenzeichen: 7 D 53/16.NE