Die Festlegung einer Mindestkörpergröße von 163 cm für männliche und weibliche Bewerber für den nordrhein-westfälischen Polizeivollzugsdienst ist rechtmäßig. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute in drei Fällen von Klägerinnen aus Oberhau­sen, Rheinberg und Kleve entschieden, die diese Körpergröße unterschreiten.

Die Bewerberinnen, die 161,5 cm, 162 cm und 162,2 cm groß sind, wandten sich gegen Bescheide des beklagten Landes, das wegen ihrer Körpergröße die Einstel­lung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zum 1. September 2017 abgelehnt hat­te. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat ihren Klagen stattgegeben. Auf die Beru­fung des beklagten Landes hat das Oberverwaltungsgericht nun die Klagen abge­wiesen.

Zur Begründung hat der 6. Senat ausgeführt: Die Festlegung einer Mindestkörper­größe von 163 cm für den Zugang zum gehobenen Po­lizeivollzugsdienst in Nord­rhein-Westfalen sei nicht zu beanstanden. Dem Dienst­herrn stehe ein Ge­staltungsspielraum zu, den er hier rechtsfehlerfrei ausgefüllt habe. Nach einer um­fassenden Un­tersuchung einer Arbeitsgruppe des Landes sei erst ab einer Größe von 163 cm gesichert von einer Poli­zeidiensttauglichkeit auszugehen. Lasse sich die Festle­gung sachlich rechtferti­gen, führten abweichende Bestimmungen im Bund und in an­deren Bundesländern nicht zur Rechtswidrigkeit; sie seien Folge des Spiel­raums des jeweiligen Dienst­herrn bei der Festlegung der Anforderungen an Polizei­vollzugsbeamte. Das Land sei wegen der ihm zustehenden Organisa­tionsfreiheit auch nicht verpflichtet, kleinere Polizei­beamte (nur) für Aufgaben einzu­stellen, für die es auf die Kör­perlänge nicht an­komme. Nach dem derzeitigen Sys­tem, das einen flexiblen und effektiven Ein­satz der vorhandenen Kräfte ermögliche, müssten Bewer­ber für sämtliche Ein­satzmöglichkeiten geeignet sein. Das Land müs­se ferner keine Ausnahmeregelung für kleinere, besonders kräftige und trainierte Bewerber schaffen. Die einheitliche Min­destkörpergröße sei auch keine verbotene Diskriminierung weib­licher Bewerber. Dass damit wegen der unterschiedlichen durchschnittlichen Körper­größen mehr Frauen als Männer vom Polizeidienst ausge­schlossen würden, sei we­gen des legitimen Zwecks gerechtfertigt, die sachgerechte Aufgabenwahrnehmung des Polizeivollzugsdienstes und damit die Funktionsfähigkeit dieser wichtigen staatli­chen Einrichtung zu sichern.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsge­richt entscheidet.

Im letzten Jahr hatte das Oberverwaltungsgericht entschieden, dass die Festlegung einer erhöh­ten Mindestkörpergröße von 168 cm für männliche Bewerber für den Po­lizeivollzugs­dienst lediglich durch Erlass des nordrhein-westfälischen Innenministeri­ums rechtswidrig ist (vgl. Pressemitteilung vom 21.9.2017). Als Reaktion darauf ist die Mindestkörpergrö­ße durch Erlass auf einheitlich 163 cm für Männer und Frauen fest­gelegt worden. Beim Oberverwaltungsgericht sind zurzeit noch vier weitere Ver­fah­ren von Bewerberinnen anhängig, die wegen Unterschreitung der Mindestkörper­grö­ße von 163 cm abgelehnt worden sind, da­runter drei Eilver­fahren, die die Einstellung zum 1. September 2018 betreffen.

Aktenzeichen: 6 A 2014/17 (VG Düsseldorf 2 K 5432/17), 6 A 2015/17 (VG Düssel­dorf 2 K 6442/17), 6 A 2016/17 (VG Düsseldorf 2 K 7427/17)