Die Stadt Bochum hat heute Beschwerde eingelegt gegen die Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. Juli 2018, nach der die Abschiebung des von den deutschen Behörden als Gefährder eingestuften Tunesiers Sami A. von der Ausländerbehörde rückgängig gemacht werden muss. Die Beschwerde enthält noch keine Begründung.

Bevor das Oberverwaltungsgericht über die Beschwerde entscheiden kann, muss zunächst der Eingang der Begründung abgewartet werden. Nach den gesetzlichen Vorgaben in der Verwaltungsgerichtsordnung muss der Beschwerdeführer die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist. Das Oberverwaltungsgericht hat nur die dargelegten Gründe zu prüfen. Die gesetzlich bestimmte Monatsfrist für die Einreichung der Begründung durch die Stadt Bochum endet am 13. August 2018.

Aktenzeichen: 17 B 1029/18 (VG Gelsenkirchen 8 L 1315/18)