Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde des Landes Nordrhein-Westfalen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24.4.2018 zu­rückgewiesen, mit dem die beabsichtigte Besetzung der Präsidentenstelle des Lan­dessozialgerichts Nordrhein-Westfalen mit dem ausgewählten Bewerber (Besol­dungsgruppe B 7) vorläufig untersagt worden war.

Neben dem ausgewählten Bewerber, dem Beigeladenen, hat sich der Antragsteller, der Vizepräsident des Landes­sozialgerichts (Besoldungsgruppe R 4) ist, für dieses Präsidentenamt beworben. Der Beigeladene war nie als Sozialrichter tätig; vor sei­nem Wechsel in die Ministerialver­waltung war er Rechtsanwalt und Verwaltungsrich­ter. Die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber weisen sämtlich Spitzenprädikate auf.

Der 1. Senat hat zur Begründung ausgeführt: Das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, dass der Beigeladene – trotz seiner im Übrigen ausgezeichneten Qualifikationen – nicht in das Auswahlverfahren hätte einbezogen werden dürfen. Er habe keine Erfahrung als Sozialrichter und erfülle damit nicht das nach dem Anforde­rungsprofil für das Amt der Präsidentin/des Präsidenten des Landessozialgerichts zwingend erforderliche Merkmal der Bewährung in der Sozialgerichtsbarkeit. Das für das Land Nordrhein-Westfalen als Dienstherrn bindende Anforderungsprofil sei nicht deshalb durch eine entgegenstehende Verwaltungspraxis geändert worden, weil auch der Vorgänger im Amt der Präsidentin/ des Präsidenten des Landessozialge­richts vor seiner Ernennung nicht über sozialrichterliche Erfahrungen verfügte. Das konstitutive Merkmal der richterlichen Bewährung in der Sozialgerichtsbarkeit sei mit dem verfas­sungsrechtlichen Grundsatz der Bestenauslese vereinbar. Das Amt der Präsiden­tin/ des Präsidenten des Landessozialgerichts umfasse sowohl richterliche Aufgaben als Vorsitzende/ Vorsitzender eines Senats als auch Aufgaben in der Ge­richtsverwal­tung. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn das Stellenprofil voraus­setze, dass sich die Bewerberinnen und Bewerber um dieses Amt auch in beiden Aufgabenbereichen bewährt haben müssen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 1 B 612/18 (VG Gelsenkirchen 12 L 284/18)