Das Oberverwaltungsgericht hat gestern und heute in fünf Fällen die Eilbeschlüsse des Verwaltungsgerichts Aachen zu Auswahlentscheidungen zur Dürener Annakirmes bestätigt.
Das Verwaltungsgericht hatte kürzlich mehreren Eilanträgen von Schaustellern stattgegeben und die Stadt Düren zur Neubescheidung verpflichtet sowie weitere Eilanträge abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht hat drei Beschwerden der Stadt zurückgewiesen, die sich gegen die Verpflichtung zur Neubescheidung gewandt hatte („Ausschank-Karussell“, „Brau Stüberl“ und „Nusskönig“). Die Beschwerde der Betreiberin des Fahrgeschäfts „Breakdancer No. 1“, die in erster Instanz nur die Verpflichtung zur Neuentscheidung erreicht hatte und ihre Zulassung gerichtlich durchsetzen wollte, blieb im Ergebnis ohne Erfolg, nachdem der zuständige Fachausschuss in einer Sondersitzung am Abend des 24.7.2018 über den Antrag neu entschieden hatte. Schließlich wurde auch die Beschwerde des schon vor dem Verwaltungsgericht unterlegenen Betreibers des Fahrgeschäfts „Octopussy“ zurückgewiesen.
Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hatte im Verfahren hinsichtlich der Auswahl zwischen den Fahrgeschäften „Breakdance No. 1“ und „Break Dancer No. 2“ der Stadt zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes mit Beschluss vom 25.7.2018 zunächst aufgegeben, bis zu einer Entscheidung über die Beschwerde den Aufbau des zugelassenen Fahrgeschäfts zu untersagen. Unter Berücksichtigung des Ausschussprotokolls über die der Stadt vom Verwaltungsgericht aufgegebene Neubescheidung waren nunmehr auch Vorfälle beim letztjährigen Betrieb des ausgewählten „Break Dancer No.2“ (sexuell konnotierte Lautsprecherdurchsagen gegenüber weiblichen Fahrgästen durch das Personal; Abbrechen eines Plexiglasteils bei laufendem Betrieb) im Rahmen der Attraktivitätsbewertung zwischen den beiden Fahrgeschäften berücksichtigt worden. Deshalb beruhte die Auswahlentscheidung des Ausschusses nach Ansicht des Senats nunmehr auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Angesichts ähnlich vulgärer Lautsprecherdurchsagen beim Betrieb des „Breakdance No. 1“ bei einer zurückliegenden anderen Veranstaltung hielt der Senat dieses Fahrgeschäft nicht für eindeutig vorzugswürdig.
Die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung der Stadt zur Neubescheidung („Ausschank-Karussell“, „Brau Stüberl“ und „Nusskönig“) hat der 4. Senat bestätigt, weil die jeweilige Auswahlentscheidung des Fachausschusses nicht transparent und nachvollziehbar war. Zwar sei dem Veranstalter ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Einschätzungsspielraum eingeräumt. Er müsse jedoch die Kriterien seiner Auswahlentscheidung anhand im Voraus festgelegter Kriterien transparent und nachvollziehbar darlegen, um allen Bewerbern eine hinreichende Chancengleichheit zu gewährleisten. Ein in den Zulassungsrichtlinien für die Annakirmes vorgesehener Attraktivitätsvergleich zwischen den Bewerbern sei bei der maßgeblichen Entscheidung des Ausschusses in diesen Fällen allerdings trotz entsprechender Hinweise der Verwaltung nicht erkennbar erfolgt. Ein nachvollziehbarer Vergleich habe nicht durch eine politische Abstimmung im Ausschuss ersetzt werden können, weil diese nicht von der Pflicht entbinde, Auswahlentscheidungen nachvollziehbar und transparent zu treffen.
In einem weiteren Beschwerdeverfahren („Octopussy“) hat der Senat die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt, weil die Auswahlentscheidung des Steuerausschusses zwischen den Rund- und Hochfahrgeschäften „Octopussy“ und „Heroes“, das den Zuschlag enthalten hat, noch den rechtlichen Anforderungen entsprochen habe. Insbesondere habe sich der Ausschuss in Einklang mit den Zulassungsrichtlinien darauf berufen, dass das ausgewählte Fahrgeschäft eine absolute Neuheit auf der Annakirmes darstelle.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar.
Aktenzeichen:
4 B 1039/18 (VG Aachen 3 L 823/18) – „Breakdancer“
4 B 1064/18 (VG Aachen 3 L 747/18) ‒ „Der Nusskönig“
4 B 1065/18 (VG Aachen 3 L 702/18) – „Ausschank-Karussell“
4 B 1068/18 (VG Aachen 3 L 921/18) ‒ „Brau Stüberl“
4 B 1069/18 (VG Aachen 3 L 622/18) – „Octopussy“