Am kommenden Sonntag, 28. Oktober 2018, dürfen die Geschäfte in der Innenstadt von Solingen im Zusammenhang mit dem Brückenfest geöffnet sein. Dies hat heute das Oberverwaltungsgericht in einem von der Gewerkschaft ver.di gegen die Freigabe der Ladenöffnung angestrengten Eilverfahren entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bestätigt.

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat offen gelassen, ob das Brückenfest schon für sich genommen einen hinreichend gewichtigen Sachgrund darstellt, der die mit der Ladenöffnung beabsichtigte Ausnahme von der durch das Grundgesetz vorgesehenen Regel der Sonntagsruhe rechtfertigen kann. Die in zeitlichem und örtlichen Zusammenhang mit dem Brückenfest erfolgende Ladenöffnung sei jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil die Stadt Solingen damit angesichts der signifikanten Leerstandsquote von 28 % der Ladenlokale in der Innenstadt und der Einbindung der Ladenöffnung in ein übergreifendes Innenstadtentwicklungskonzept das Ziel verfolge, ein vielfältiges stationäres Einzelhandelsangebot in dem zentralen innerstädtischen Versorgungsbereich zu erhalten und die Innenstadt zu beleben. Insoweit komme der räumlichen und zeitlichen Verknüpfung der Ladenöffnung mit dem Brückenfest, das ein Baustein in einem übergreifenden Innenstadtentwicklungskonzept der Stadt sei, ausschlaggebende Bedeutung zu.

Der Senat hat dabei klargestellt, dass insbesondere Maßnahmen zur Belebung von Innenstädten, zur Stärkung zentraler Versorgungsbereiche und zum Erhalt eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots grundsätzlich in erster Linie während der allgemeinen Ladenöffnungszeiten (24 Stunden an Werktagen) verfolgt werden müssen (z. B. „Lange Einkaufsnacht“). Dies schließt nicht aus, dass die Gemeinden flankierend hierzu im Rahmen einer konzeptionellen Gesamtstrategie aus städtebaulichen und gesellschaftspolitischen Gründen verfolgte wirtschaftspolitische Stärkungs- und Entwicklungsmaßnahmen durch vereinzelte räumlich und zeitlich begrenzte verkaufsoffene Sonntage gezielt ergänzen. Das erforderliche Gewicht zur Rechtfertigung eines verkaufsoffenen Sonntags haben diese Sachgründe allerdings nur dann, wenn sich die örtliche Situation von der allgemeinen Lage des Einzelhandels im verstärkten Wettbewerb etwa angesichts der Zunahme des Online-Handels unterscheidet.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 4 B 1546/18 (I. Instanz: VG Düsseldorf 3 L 3025/18)