In einem nachträglich begründeten Beschluss vom 2.11.2018 hat das Oberverwaltungsgericht eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt, wonach die Durchführung eines kleinen Kunsthandwerkermarkts zu St. Martin („Roisdorfer Martinimarkt“) auf dem Parkplatz eines großen Möbelmarkts in Bornheim die Öffnung zweier an dem Parkplatz liegender Möbelmärkte am Sonntagnachmittag, den 4.11.2018, nicht rechtfertigte.

In der Begründung hat der 4. Senat Grundsätzliches zu der durch das „Entfesselungspaket I“ in Nordrhein-Westfalen eingeführten Neuregelung über verkaufsoffene Sonntage ausgeführt und die Voraussetzungen, unter denen die Sonn- und Feiertagsöffnung zulässig ist, näher präzisiert. Mit dem Gesetz sollte der stationäre Einzelhandel durch erweiterte Möglichkeiten zur Freigabe sonntäglicher Ladenöffnungen im zunehmenden Wettbewerb insbesondere mit dem Online-Handel sowie mit Konkurrenz aus dem benachbarten Ausland gestärkt werden. Neben der schon bisher gegebenen Möglichkeit, an Sonn- und Feiertagen bei örtlichen Veranstaltungen auch Ladenöffnungen zu gestatten, erlaubt die Neuregelung deshalb unter anderem Öffnungen, die „dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots“ oder „zentraler Versorgungsbereiche dienen“, die „der Belebung der Ortszentren dienen“ oder die „die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune steigern“. Zugleich ist die Zahl zulässiger verkaufsoffener Sonntage auf höchstens acht und innerhalb jeder Gemeinde insgesamt nicht mehr als 16 Sonn- und Feiertage erhöht worden.

Das Oberverwaltungsgericht hat nach ausführlicher Würdigung der Entstehungsgeschichte des Gesetzes in Fortführung seiner Rechtsprechung klargestellt, dass das durch das Grundgesetz gewährleistete Mindestniveau des Sonn- und Feiertagsschutzes nur gewahrt werde, wenn die jetzt sehr weit gefassten gesetzlichen Voraussetzungen für Ladenöffnungsfreigaben an Sonn- und Feiertagen einschränkend ausgelegt würden. Das stets zu wahrende Regel-Ausnahme-Verhältnis beim Sonn- und Feiertagsschutz werde nicht schon eingehalten, wenn einer der gesetzlich bezeichneten Sachgründe in allgemeiner Weise gegeben sei, weil dies – auch nach Einschätzung des Gesetzgebers – „regelmäßig“ der Fall sei. Zusätzlich habe jede Gemeinde im jeweiligen Einzelfall zu prüfen und zu begründen, ob die für die Ladenöffnung angeführten Gründe ausreichend gewichtig seien, um eine Ausnahme von der Arbeitsruhe am Sonntag zu rechtfertigen. Dies sei auch aus Gründen der Wettbewerbsneutralität unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Ausgehend davon hat der Senat die besonderen sachlichen Voraussetzungen, die das Regel-Ausnahme-Verhältnis bei der Sonntagsarbeit wahren können, anhand der gesetzlichen Voraussetzungen präzisiert. Bei örtlichen Veranstaltungen gelte weiterhin, dass diese gegenüber der typischen werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehen müssten, auch wenn nicht notwendig eine Besucherprognose anzustellen sei. Deshalb müsse sich die Gemeinde in einer für die gerichtliche Überprüfung nachvollziehbaren – dokumentierten – Weise Klarheit über Charakter, Größe und Zuschnitt der Veranstaltung verschaffen.

Das Bestreben des Gesetzgebers, einen vielfältigen stationären Einzelhandel angesichts eines sich verschärfenden Wettbewerbs zu sichern und zu stärken, reiche ebensowenig wie das generelle Konkurrenzverhältnis zum Online-Handel in seiner Allgemeinheit aus, weil diese in grundsätzlich gleicher Weise ganzjährig für den Einzelhandel einer jeden Kommune bestünden. Damit das Interesse an einem vielfältigen Einzelhandel wenigstens in Kombination mit anderen Sachgründen das erforderliche Gewicht für eine Durchbrechung des Sonn- und Feiertagsschutzes erlangen könne, müssten besondere örtliche Problemlagen (z. B. regional begrenzte Fehlentwicklungen oder standortbedingte außergewöhnlich ungünstige Wettbewerbsbedingungen) belegbar gegeben sein, die eine Durchbrechung der Arbeitsruhe sowie eine Begünstigung bestimmter Verkaufsstellen auch unter dem Gesichtspunkt der gebotenen Wettbewerbsneutralität rechtfertigen könnten. Hierzu bedürfe es zudem eines schlüssig verfolgten gemeindlichen Gesamtkonzepts, im Rahmen dessen verkaufsoffene Sonntage geeignet erschienen, den damit verfolgten legitimen Zielen jenseits des Umsatzinteresses des Handels zu dienen.

Der Senat hat außerdem darauf hingewiesen, dass die danach erforderliche Gewichtung von Sachgründen für geplante Verkaufsstellenöffnungen anhand der Rechtsprechung ausreichend rechtssicher ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich sei. Rechtsunsicherheit und ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand würden vor allem dort erzeugt, wo die verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht wirklich umgesetzt würden oder Kommunen versuchten, mit Hilfe der gesetzlich neu geschaffenen Sachgründe den verfassungsrechtlichen Rahmen zulässiger Sonntagsöffnungen maximal auszuschöpfen.

Die Freigabe der Ladenöffnung zweier großer Möbelmärkte mit großer überörtlicher Kaufkraftbindung war danach weder wegen des dort stattfindenden kleinen Martinimarkts zulässig, noch wegen der Absicht, den örtlichen Möbelstandort zu stärken und überörtlich sichtbar zu machen. Es bestünden keine Zweifel, dass der Martinimarkt gerade deshalb im Gewerbegebiet durchgeführt werde, um eine sonntägliche Öffnung zweier Möbelmärkte zu ermöglichen. Auch Anzeichen für örtliche Fehlentwicklungen oder ausgleichsbedürftige besondere Standortnachteile seien angesichts des von einem Markt erst vor wenigen Jahren gewählten strategisch günstigen Standorts im Großraum Köln/Bonn nicht ersichtlich. Die standortbedingte Wettbewerbslage für den Möbelhandel im Stadtgebiet von Bornheim habe sich durch die Schließung eines Bonner Traditionsmöbelhauses im vergangenen Jahr nicht verschlechtert, sondern wegen des Wegfalls eines nahe gelegenen Konkurrenten verbessert.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 4 B 1580/18 (I. Instanz: VG Köln 1 L 2473/18)