Der Bebauungsplan „Anschlussfläche Braunkohlenkraftwerk Niederaußem“ der Stadt Bergheim, der Grundlage für die Errichtung eines modernen Braunkoh­lekraftwerks sein sollte, ist unwirksam. Dies hat das Oberverwaltungsgericht heute in einem Nor­menkontrollverfahren entschieden, das zwei Anwohner angestrengt hat­ten.

Mit dem Bebauungsplan Nr. 261/Na „Anschlussfläche Braunkohlenkraftwerk Nieder­außem“ wollte die Stadt Bergheim die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines neuen Braunkohlekraftwerks mit hohem Wir­kungsgrad und ei­ner elektrischen Leistung von 1.100 MW durch die RWE Power AG schaffen. Die von der Stadt Bergheim vorgesehene Fläche schließt an bestehende Kraftwerksblöcke zur Braunkohleverstromung in Nieder­außem an, die nach Errichtung des neuen Kraft­werks teilweise stillgelegt werden sollten. Gegen den Bebauungsplan hatten Eigen­tümer von Wohnhäusern in dem benachbarten Ortsteil Bergheim-Rheidt Antrag auf Normenkontrolle gestellt.

Zur Begründung seines Urteils hat der 7. Senat ausgeführt: Der Bebauungsplan leide schon an einem formellen Mangel. Im Verfahren der Planaufstellung sei die Öffent­lichkeit nur in unzureichender Weise darauf hingewiesen worden, welche Arten um­weltbezogener Informationen der Stadt vorgelegen hätten. Fer­ner sei der Bebau­ungsplan wegen eines Verstoßes gegen den übergeordneten Re­gionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Köln, materiell fehlerhaft. Die im Vorfeld der Aufstellung des Bebauungsplans durch den Regionalrat beschlossene 5. Änderung des Regionalplans, mit der u. a. im Bebauungsplangebiet ein Gewerbe- und In­dustrieansiedlungsbereich mit der Zweckbestimmung „Kraftwerk“ dargestellt wor­den sei, sei unwirksam. Darin sei entgegen höherrangigem Recht eine Kapazitätsober­grenze der Feuerungswärmeleistung am Kraftwerkstandort Niederau­ßem von 9.300 MW festgelegt worden; diese sei maßgeblich auf die Reduzierung der Kohlendioxi­demissionen gerichtet gewesen. Eine solche auf den Klimaschutz bezo­gene Festle­gung dürfe indes für den Kraftwerkstandort wegen des Vorrangs des Im­missions­schutzrechts und des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in einem Regional­plan nicht getroffen werden. Die danach maßgebliche Fassung des Regio­nalplans vor der 5. Änderung stelle einen Freiraum- und Agrarbereich dar; das stehe der Festsetzung eines Sondergebiets für ein Braunkohlekraftwerk durch einen Be­bau­ungsplan entgegen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Aktenzeichen: 7 D 29/16.NE