Das Verfahren zur Aufnahme in den Jahrgang 5 der Gesamtschule Heiligenhaus zum Schuljahr 2017/2018 ist rechtswidrig durchgeführt worden, weil die damalige Leiterin der Gesamtschule ortsansässige Schülerinnen und Schüler bevorzugt auf­genommen hat. Deshalb hat die Mutter eines in Essen wohnhaften Schülers, dessen Aufnahmeantrag abgelehnt worden war, einen Anspruch auf erneute Entscheidung über die Schulaufnahme. Das hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom heuti­gen Tag entschieden.

Bei dem im Februar 2017 durchgeführten Aufnahmeverfahren lag, wie in den Jahren zuvor, ein Überhang von Anmeldungen vor. Ausweislich des zugehörigen Verfah­rensprotokolls zog die Schulleiterin als Aufnahmekriterien heran: 1. ausgewogenes Verhältnis der Schülerleistungen, 2. ausgewogenes Verhältnis von Jungen und Mäd­chen, danach Losverfahren. Für die Anwendung des erstgenannten Kriteriums wur­den zwei Leistungsgruppen gebildet. Der Sohn der Klägerin, der aufgrund der Noten im maßgeblichen Halbjahreszeugnis in der 4. Klasse in die Leistungsgruppe 2 fiel, hatte im Aufnahmeverfahren keinen Erfolg.

Das Oberverwaltungsgericht hat die klageabweisende Entscheidung des Verwal­tungsgerichts Düsseldorf geändert und die Gesamtschule zur Neubescheidung des Aufnahmeantrags verpflichtet. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Auswertung von Verfahrensunterlagen für die Schuljahre 2014/2015 bis 2017/2018 habe zu der Überzeugung geführt, dass die damalige Schulleiterin der Gesamtschule ortsansäs­sige Schülerinnen und Schüler bevorzugt habe, obwohl für eine solche Handhabung keine rechtliche Grundlage bestehe. Die Aufnahmequoten der auswärtigen Schüle­rinnen und Schüler seien für die Leistungsgruppen 2, in denen der Anmeldeüberhang deutlich ausgeprägt war, regelmäßig signifikant niedriger ausgefallen. Lediglich in einem der vier Aufnahmeverfahren seien die Aufnahmequoten bei den Ortsansässi­gen und Auswärtigen ausgewogen gewesen; dieses Verfahren sei jedoch nicht von der Schulleiterin, sondern vertretungsweise von einer Abteilungsleiterin der Gesamt­schule durchgeführt worden. Damit habe sich die in einer Sitzung des Bildungsaus­schusses des Rates der Stadt Heiligenhaus verlautbarte Aussage des Ersten Beige­ordneten der Stadt, „man (sei) seitens der Gesamtschule erkennbar bemüht, Heili­genhauser Schülern Priorität einzuräumen“, in der Sache bestätigt. Zudem habe die Schulleiterin auch die Aufnahmekriterien der Leistungsheterogenität und des ausge­wogenen Geschlechterverhältnisses nicht konsequent und damit ermessensfehler­haft angewendet. Diese Fehler hätten sich auf die Nichtaufnahme des Sohnes der Klägerin indes nicht ausgewirkt. Bei der erneuten Durchführung des Aufnahmever­fahrens müsse die Gesamtschule die rechtlichen Maßgaben des Gerichts beachten. Dazu gehöre auch die Gewährleistung einer hinreichenden Transparenz. Habe der Kläger in diesem Verfahren Erfolg, müsse er in die gegenwärtig besuchte Jahr­gangsstufe 6 aufgenommen werden.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbe­schwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 19 A 2303/17 (I. Instanz: VG Düsseldorf - 18 K 8151/17 -)