Die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h für einen etwa 3 Kilometer langen Ab­schnitt der A 2 zwischen den Anschlussstellen Bielefeld-Süd und Bielefeld-Ost in Fahrtrichtung Hannover ist rechtmäßig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht mit Be­schluss vom heutigen Tage entschieden und den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das gleichlautende Urteil des Verwaltungsgerichts Minden zurückgewiesen.

Die Bezirksregierung Detmold als zuständige Straßenverkehrsbehörde hatte diese Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet, weil die örtlichen Verhältnisse dieses Autobahnschnitts zu einer konkreten Gefahrenlage führten. Das allgemeine Risiko, im Straßenverkehr zu Schaden zu kommen, sei dort deutlich erhöht. Dies ergebe sich insbesondere aus einer überdurchschnittlich hohen Verkehrsbelastung mit einem fast doppelt so hohen Anteil an Schwerlastverkehr wie im Landesdurchschnitt, einem erhöhten Längsgefälle, einer relativ engen Linkskurve und reduzierten Haltesichtweiten bei Nässe.

Nach Ansicht des 8. Senats ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Bezirks­regierung Detmold bei diesem Bündel verschiedener gefahrerhöhender Aspekte die Geschwindigkeit auf 100 km/h begrenzt habe. Der Straßenverkehrsbehörde stehe eine Einschätzungsprärogative bei der Frage zu, mit welchen straßenverkehrsrechtli­chen Maßnahmen eine solche Gefahr gemindert werden solle. Sie habe das ihr zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Insbesondere habe sie sich nicht darauf be­schränken müssen, den Schwerlastverkehr zu reglementieren oder die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei Nässe herabzusetzen. Damit hätte sie den Gefahren, die sich aus der hohen (Schwerlast‑)Verkehrsbelastung, dem erhöhten Längsgefälle und der relativ engen Linkskurve ergeben, nicht ebenso effektiv entgegenwirken können.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 8 A 10/17 (VG Minden 2 K 867/15)