Ein somalischer Staatsangehöriger kann nicht die Feststellung verlangen, die Bundesrepublik Deutschland habe es vor dem 24.2.2012, an dem sein Vater Opfer eines Drohnenangriffs geworden sei, pflichtwidrig unterlassen, darauf hinzuwirken, dass die US-Liegenschaften Ramstein und Stuttgart nicht rechtswidrig durch die Vereinigten Staaten von Amerika für Einsätze von bewaffneten Drohnen zur Tötung von Personen in Somalia genutzt würden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht heute entschieden und damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt.

Zur Begründung führte der Vorsitzende des 4. Senats in der mündlichen Urteilsbegründung aus: Die Klage sei bereits unzulässig. Der Senat habe nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Vater des Klägers tatsächlich bei dem angeführten Vorfall am 24.2.2012 durch eine bewaffnete amerikanische Drohne getötet worden sei. Zwar zweifle der Senat nicht die Richtigkeit der Aussagen eines deutschen Journalisten und einer amerikanischen Rechtsanwältin an, die in der mündlichen Verhandlung über ihre Gespräche mit dem Kläger als Zeugen ausgesagt hatten. Jedoch stehe die erst deutlich über ein Jahr nach dem Vorfall abgegebene Sachverhaltsschilderung des Klägers, die unter Vermittlung eines somalischen Journalisten der deutschen Presse und dem Gericht zugeleitet worden sei, in deutlichem Widerspruch zur Presseberichterstattung unmittelbar nach dem Vorfall. Darin sei trotz zahlreicher ebenfalls in sich widersprüchlicher Detailangaben übereinstimmend davon die Rede gewesen, dass der Angriff in der Nacht bzw. in den frühen Morgenstunden des 24.2.2012 in einem von der Terrororganisation al-Shabaab kontrollierten Gebiet stattgefunden habe; zivile Opfer seien neben voneinander abweichenden Angaben zu Opfern von al-Shabaab nicht erwähnt gewesen. Davon habe erstmals der Kläger gesprochen. Nach Hinweis auf diese Widersprüche habe der Kläger sein Vorbringen in zentralen Punkten so angepasst, dass es mit seinen eigenen ursprünglichen Angaben nicht mehr in Einklang zu bringen sei.

Bezogen auf das eigene Risiko des Klägers, in Zukunft Opfer von Einsätzen bewaffneter Drohnen zu werden, sei die auf einen vergangenen Sachverhalt bezogene Feststellungsklage ebenfalls unzulässig. Insoweit könne der zwischen den Beteiligten bestehende Streit durch die erstrebte Feststellung wegen veränderter Umstände nicht endgültig ausgeräumt werden.

Dessen ungeachtet sei die Klage auch unbegründet. Es sei schon nicht ersichtlich, dass die Beklagte am 24.2.2012 bereits Kenntnis von der seinerzeit schon aufgenommenen Nutzung einer Satelliten-Relaisstation auf der Air Base Ramstein für bewaffnete Drohnenangriffe in Somalia gehabt habe. Die US-Streitkräfte hätten deutschen Behörden im April 2010 und November 2011 angezeigt, dass sie eine solche Relaisstation im Truppenbauverfahren erst noch errichten wollten. Mitte Dezember 2011 habe das Bundesverteidigungsministerium das stationierungsrechtlich vorgesehene Benehmen mit der Errichtung durch US-Streitkräfte hergestellt. Der Senat habe nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Anlage am 24.2.2012 schon fertiggestellt gewesen sein könne. Nach Medienberichten sei dies erst Ende 2013 der Fall gewesen. Hiervon abweichende Erkenntnisse habe der Kläger nicht vorgelegt. Weitergehende Angaben über die geplante Anlage aus offiziellen amerikanischen Haushaltsunterlagen von Februar 2010 seien der Bundesregierung erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens bekannt geworden.

Überdies spreche gegen eine Kenntnis deutscher Behörden von Einsätzen bewaffneter Drohnen in Somalia unter Einbindung von US-Einrichtungen in Deutschland zum damaligen Zeitpunkt, dass die frühere US-Außenminis­terin noch am 23.2.2012 in London auf Nachfrage von Journalisten erklärt habe, sie sei keine Militärstrategin, denke aber, Luftschläge in Somalia wären keine gute Idee, darüber denke in den USA derzeit wohl niemand nach. Die besondere Bedeutung Ramsteins im Rahmen amerikanischer Einsätze bewaffneter Drohnen sei in den deutschen Medien nach Feststellungen des Senats erstmals auf Grund von Enthüllungen eines ehemaligen amerikanischen Drohnenpiloten frühestens im September 2012 erwähnt worden. Erst zeitgleich mit vertieften Presseberichten im Mai 2013 über das amerikanische Drohnenprogramm habe der damalige US-Präsident den Einsatz bewaffneter Drohnen auch in Somalia öffentlich bestätigt und für rechtmäßig erklärt.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 4 A 1072/16 (I. Instanz: VG Köln 4 K 5467/15)