In einem teilweise stattgebenden Urteil vom heutigen Tag hat das Oberverwaltungsgericht die Bundesrepublik Deutschland dazu verurteilt, sich durch geeignete Maßnahmen zu vergewissern, ob eine Nutzung der Air Base Ramstein durch die Vereinigten Staaten von Amerika für Einsätze von bewaffneten Drohnen an der Wohnanschrift der Kläger im Jemen im Einklang mit dem Völkerrecht stattfindet. Erforderlichenfalls müsse die Bundesrepublik auf dessen Einhaltung gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika hinwirken. Soweit die Kläger verlangt haben, die Nutzung der Air Base Ramstein für bewaffnete Drohneneinsätze zu unterbinden, hat das Gericht die Klage abgewiesen.

Die Kläger machen geltend, bei einem Drohnenangriff im Jahr 2012 in der Provinz Hadramaut nahe Angehörige verloren zu haben. Sie bezweifeln die Rechtmäßigkeit dieses Angriffs, der nach ihrem Kenntnisstand bisher nicht von unabhängigen Stellen untersucht worden ist. Eine gegen die Vereinigten Staaten von Amerika gerichtete Klage wurde von einem amerikanischen Gericht abgewiesen, ohne dass eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des Angriffs stattgefunden hat. Wegen der wesentlichen Bedeutung der in Deutschland gelegenen Air Base Ramstein für fortdauernde amerikanische Drohneneinsätze auch im Jemen haben die Kläger, die um ihre eigene Sicherheit besorgt sind, die Bundesrepublik Deutschland darauf verklagt, eine Nutzung der Air Base für derartige Einsätze durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage ab. Die Berufung hatte nun teilweise Erfolg.

Zur Begründung führte der Vorsitzende des 4. Senats bei der mündlichen Urteilsbegründung aus: Die Bundesrepublik hat eine Schutzpflicht bezogen auf das Leben der Kläger, die sie bisher nicht ausreichend erfüllt hat. Eine Schutzpflicht des Staates besteht bei Gefahren für das Grundrecht auf Leben auch bei Auslandssachverhalten, sofern ein hinreichend enger Bezug zum deutschen Staat besteht. Das ist hier der Fall, weil die Kläger berechtigterweise Leib- und Lebensgefahren durch völkerrechtswidrige US-Drohneneinsätze unter Nutzung von Einrichtungen auf der Air Base Ramstein befürchten.

Es bestehen gewichtige, der Beklagten bekannte oder jedenfalls offenkundige tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die USA unter Verwendung technischer Einrichtungen auf der Air Base Ramstein und dort stationierten eigenen Personals bewaffnete Drohneneinsätze in der Heimatregion der Kläger im Jemen durchführen, die zumindest teilweise gegen Völkerrecht verstoßen, wodurch die Kläger rechtswidrig in ihrem Recht auf Leben gefährdet werden. Die Feststellungen des NSA-Untersuchungsausschusses des Bundestags und die dem Gericht vorliegenden offiziellen Informationen belegen die zentrale Rolle insbesondere der Satelliten-Relaisstation in Ramstein für fortdauernde Einsätze bewaffneter US-Drohnen auch im Jemen.

Die Frage, ob das Völkerrecht bewaffnete Drohneneinsätze im Jemen zulässt, ist keine politische Frage, sondern eine Rechtsfrage. Der Senat ist nach dem Grundgesetz verpflichtet zu prüfen, ob die amerikanischen Drohneneinsätze in der Heimat der Kläger mit Völkerrecht vereinbar sind. Die bisherige Annahme der Bundesregierung, es bestünden keine Anhaltspunkte für Verstöße der USA bei ihren Aktivitäten in Deutschland gegen deutsches Recht oder Völkerrecht, beruht auf einer unzureichenden Tatsachenermittlung und ist rechtlich letztlich nicht tragfähig. Sie ist deshalb verpflichtet, durch ihr geeignet erscheinende Maßnahmen den bestehenden Zweifeln nachzugehen. Der Einsatz bewaffneter amerikanischer Drohnen im Jemen, die mit Zustimmung der dortigen Regierung eingesetzt werden, ist derzeit zwar nicht generell unzulässig. Bewaffnete Drohnen sind insbesondere keine völkerrechtlich verbotenen Waffen. Gezielte militärische Gewalt auch durch bewaffnete Drohneneinsätze ist aber nur unter Beachtung der Vorgaben des humanitären Völkerrechts und des internationalen Menschenrechtsschutzes zulässig.

Im Jemen besteht ein nicht internationaler bewaffneter Konflikt zwischen al-Qaida auf der arabischen Halbinsel (AQAP) auf der einen Seite und der jemenitischen Regierung, die auf ihr Bitten unter anderem von den USA unterstützt wird, auf der anderen Seite, der zumindest derzeit noch nicht beendet ist. Nach dem deshalb anwendbaren humanitären Völkerrecht dürfen sich Angriffe grundsätzlich nur gegen Kämpfer der am Konflikt beteiligten bewaffneten Gruppe richten sowie gegen andere Personen, die unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen. Ob jemand Kämpfer einer Konfliktpartei ist, hängt davon ab, ob seine fortgesetzte bzw. dauerhafte Funktion in der unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten besteht („continuous combat function“). Ist dies der Fall, darf er auch dann gezielt bekämpft werden, wenn er aktuell nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnimmt.

Nach Auswertung aller für den Senat verfügbaren öffentlichen Erklärungen der US-Administration bestehen Zweifel, ob die generelle Einsatzpraxis für Angriffe auch im Jemen diesem Unterscheidungsgebot des humanitären Völkerrechts genügt. Indem alle mit al-Qaida „assoziierten“ Kräfte umfassend als Beteiligte an einem weltweiten bewaffneten Konflikt angesehen werden, selbst wenn Zeit und Ort eines möglichen Angriffs noch ungewiss sind, bleibt unklar, ob sich direkte bewaffnete Angriffe im Jemen auf zulässige militärische Ziele beschränken. Schließlich ist auch im bewaffneten Konflikt nach internationalen Menschenrechtsverträgen jede willkürliche Tötung unzulässig. Eine Tötung ist nach der Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs dann nicht willkürlich, wenn sie sich im Rahmen eines bewaffneten Konflikts gegen ein legitimes militärisches Ziel richtet und der Angriff unverhältnismäßig hohe zivile Opfer vermeidet. Ob dies jeweils der Fall war, blieb in der Vergangenheit vielfach ungeklärt, selbst wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass Zivilisten gezielt angegriffen worden sein könnten. Das Verbot willkürlicher Tötung verlangt überdies nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts, dass wirksame amtliche Ermittlungen durchgeführt werden, wenn Personen durch Gewaltanwen­dung insbesondere durch Vertreter des Staates getötet werden. Der Bundesregierung ist nach Angaben ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung nicht bekannt, dass in Fällen dieser Art ‒ über rein interne Lageauswertungen hinaus ‒ unabhängige Untersuchungen durch US-Behörden durchgeführt oder zugelassen werden. Hierüber ist im laufenden Verfahren auch sonst nichts bekannt geworden.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der Senat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Aktenzeichen: 4 A 1361/15 (VG Köln 3 K 5625/14)