Das Oberverwaltungsgericht hat mit einem heute bekanntgegebenen Beschluss entschieden, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz in gewissem Umfang verpflichtet ist, einem Journalisten Auskünfte zu den Treffen des früheren Präsidenten des Bundesamts für Verfassungsschutz Dr. Maaßen mit der AfD angehörenden Abgeordneten zu erteilen. Beantwortet werden muss unter anderem die Frage nach Ort und Zeit dieser Treffen sowie danach, ob dabei über Strömungen innerhalb der AfD gesprochen wurde. Hingegen kann der Journalist im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes keine Auskunft über weitere Inhalte der Gespräche verlangen, insbesondere nicht darüber, welche amtlichen Informationen oder Einschätzungen Herr Dr. Maaßen bei den Treffen geäußert hat und ob und in welcher Weise in diesem Rahmen ein Spionageverdachtsfall behandelt worden ist.

Damit hat das Oberverwaltungsgericht der Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln aus Dezember 2018 teilweise stattgegeben. Dieses hatte die Bundesrepublik umfassend zur Auskunftserteilung verpflichtet.

Zur Begründung hat der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Die Treffen der Amtsleitung oder anderer Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz mit Abgeordneten seien nicht ohne weiteres und stets vertraulich. Die Gespräche gehörten nicht zur originären Aufgabenerfüllung des Bundesamtes, sondern dienten nach Darstellung des Bundesamtes vielmehr vor allem der wechselseitigen Information, bei der die Abgeordneten Einblicke in die Aufgaben und Tätigkeiten des Bundesamtes erhielten. Es sei nicht zu erwarten, dass es für den Fall, dass Abgeordnete mangels Vertraulichkeit zukünftig kein Interesse mehr an den Gesprächen hätten, zu einer Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung durch das Bundesamt kommen würde. Das Bundesamt könne die Auskunftserteilung auch nicht unter Berufung auf den Schutz des freien Mandats der betroffenen Abgeordneten verweigern. Eine Beeinträchtigung der mandatsbezogenen Vertraulichkeitsinteressen der betroffenen Abgeordneten sei bereits deshalb nicht festzustellen, weil die in Frage kommenden Abgeordneten bereits öffentlich Einzelheiten der Gespräche mitgeteilt hätten. Soweit der antragstellende Journalist wissen wolle, welche amtlichen Informationen und Einschätzungen Herr Dr. Maaßen in den Gesprächen mitgeteilt habe, ob ein Spionageverdachtsfall erörtert und welche Maßnahmen in diesem Zusammenhang ergriffen worden seien, lägen hingegen in Anbetracht der Aufgaben des Bundesamtes schützenswerte Vertraulichkeitsinteressen so nahe, dass im Eilverfahren keine Verpflichtung der Bundesrepublik zur Auskunftserteilung ausgesprochen werden könne.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 15 B 1850/18 (I. Instanz: VG Köln 6 L 1932/18)