In den Verfahren der Deutschen Umwelthilfe auf Fortschreibung der Luftreinhalte­pläne für die Städte Aachen, Bonn und Köln wird am 9. und 10. Mai 2019 (beginnend jeweils um 10:00 Uhr) im Sitzungssaal I ein öffentlicher Beweis- und Erörterungstermin stattfinden.

Der Umweltverband „Deutsche Umwelthilfe e. V.“ hat Klagen auf Fortschreibung von Luftreinhalteplänen in insgesamt 14 nordrhein-westfälischen Städten erhoben. Ziel aller Klagen ist, dass die jeweiligen Luftreinhaltepläne ausrei­chende Maßnahmen anord­nen, damit die Grenzwerte für Stickstoffdioxid so schnell wie möglich eingehalten werden. Umstritten ist in diesem Zusammenhang insbeson­dere, ob und inwieweit zur Erreichung dieses Ziels Durchfahrtverbote für (Die­sel‑)Fahrzeuge angeordnet wer­den müssen.

In dem Beweis- und Erörterungstermin wird es um grundlegende Fragen gehen, die sich in allen Verfahren stellen. Dazu sollen verschiedene Sachverständige gehört wer­den.

Am 9. Mai 2019 werden insbesondere folgende Fragen erörtert:

    • Aufstellung der Messstellen (Kriterien, Auswirkung der Variationsbreite auf Messergebnisse)
    • Welche Möglichkeiten bestehen, um den Individualverkehr zu reduzieren?
    • Steuerung der Verkehrsströme (z.B. Verflüssigung durch Ampelschaltungen)
    • Kontrollmöglichkeiten bei Durchfahrtverboten

Für diesen Tag sind folgende Sachverständige geladen worden:

    • Frau Dr.-Ing. Christiane Schneider (AVISO GmbH, Aachen)
    • Herr Dr.-Ing. Andreas Brandt (LANUV NRW)
    • Herr Dr. Klaus Vogt (LANUV NRW)
    • Herr Dipl.-Ing. Jochen Richard (Planungsbüro Richter-Richard, Aachen)

Am 10. Mai 2019 wird es insbesondere um folgende Fragen gehen:

    • Zweck der Grenzwerte? Welche Studien, Überlegungen und Wertungen liegen den Grenzwerten für Stickstoffdioxid zu Grunde?
    • Welche Gesundheitsgefahren drohen bei Überschreitung des Jahresgrenzwertes für Stickstoffdioxid? Wie ist dies in Abhängigkeit von der Dauer der Überschreitung zu sehen? Bedeutung für die Luftreinhaltepläne?
    • Welche Kriterien sind bei der Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu berücksichtigen?
    • Welche Bedeutung hat die am 12. April 2019 in Kraft getretene 13. Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes?

Für diesen Tag sind folgende Sachverständige geladen worden:

    • Frau Prof. Dr. med. Barbara Hoffmann (Universität Düsseldorf)
    • Frau Prof. Dr. Annette Peters (Direktorin des Instituts für Epidemiologie am Helmholtz Zentrum München)
    • Frau Marion Wichmann-Fiebig (Abteilungsleiterin beim Bundesumweltamt)
    • Herr Prof. Dr. med. Dr. rer. nat. Alexander S. Kekulé (Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg)
    • Herr Prof. Dr. med. Dieter Köhler (Schmallenberg)

Eine Entscheidung wird nicht in diesem Termin, sondern nach mündlichen Verhandlungen am 31. Juli und 1. August 2019 (Aachen und Bonn) und am 12. September 2019 (Köln) ergehen. Konkrete Termine zu weiteren Städten (Bielefeld, Bochum, Dortmund, Düren, Düssel­dorf, Essen, Gelsen­kirchen, Hagen, Oberhausen, Paderborn und Wuppertal) stehen noch nicht fest.

Für interessierte Bürger, die an dem Beweis- und Erörterungstermin teilnehmen wollen, wird es grundsätzlich keine Platzreservierung geben. Sitzplätze werden im Rahmen des verfügbaren Platzangebots nach dem Prioritätsprinzip vergeben.

Hinweise für Medienvertreter

Medienvertreter, die an dem Beweis- und Erörterungstermin teilnehmen möchten, müssen sich akkreditieren. Sie werden gebeten, sich unter Vorlage einer Kopie Ihres Presseausweises oder einer Arbeitgeberbestätigung in der Zeit vom 23. April 2019, 12:00 Uhr, bis zum 29. April 2019, 12:00 Uhr, bei der Pressestelle des Oberverwaltungsgerichts per E-Mail (pressestelle@ovg.nrw.de) unter Angabe einer E-Mail-Adresse anzumelden und mitzuteilen, ob Fernseh-, Foto- oder Rundfunkaufnahmen geplant sind.

Es stehen insgesamt 22 reservierte Sitzplätze im Sitzungssaal I zur Verfügung, die auf folgende Mediengruppen mit Sitzplatzkontingenten verteilt werden:

Nachrichtenagenturen: 2 Plätze

Fernseh- und Rundfunksender: 8 Plätze

Printmedien: 10 Plätze

Sonstige Medienorgane: 2 Plätze

Die Anträge werden grundsätzlich – nach Mediengruppen getrennt – in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Nicht eingenommene Sitzplätze können an andere Medienvertreter vergeben werden. Für Fernseh- und Fotoaufnahmen bleibt eine Poolbildung vorbehalten.

Die Sitzung wird darüber hinaus per Ton in den Sitzungssaal II übertragen. Die Sitzplätze im Sitzungssaal II stehen ausschließlich Medienvertretern zur Verfügung, die keinen Sitzplatz im Sitzungssaal I erhalten haben.

Bei der Anreise ist zu berücksichtigen, dass es durch die Sicherheitsüberprüfung im Eingangsbereich des Gerichtsgebäudes zu Zeitverzögerungen kommen wird.

Aktenzeichen: 8 A 2851/18 (Aachen; I. Instanz: VG Aachen 6 K 2211/15), 8 A 4774/18 (Bonn; I. Instanz: VG Köln 13 K 6682/15), 8 A 4775/18 (Köln; I. Instanz: VG Köln 13 K 6684/15)