Die Städteregion Aachen hat den Betrieb eines ausgesonderten Was­ser­werfers der Polizei im öffentlichen Straßenverkehr zu Recht untersagt. Dies hat das Oberverwal­tungsgericht heute entschieden.

Halter des Fahrzeugs ist ein Verein, der seinen Sitz gezielt in der Städteregion Aachen genommen hat. Die Gründungsmitglieder des Vereins kommen aus Ham­burg und unterstützen den im Jahr 1910 gegründeten Fuß­ball­ver­ein FC St. Pauli. Das bis 1992 von der Polizei München genutzte Spezialfahrzeug war von der Städte­region Aachen auf den Verein als „selbst­fah­ren­de Arbeitsmaschine“ (Straßenspreng­fahrzeug) mit dem Wunschkennzeichen „AC-AB 1910“ zugelassen worden. Nach­dem die Hamburger Polizei auf das Fahrzeug aufmerksam ge­wor­den war, wies sie die Städteregion Aachen als Straßenverkehrsbehörde darauf hin, dass es sich um einen ehemaligen Wasserwerfer der Polizei handele und dass die­ser von Personen aus dem linksautonomen Spektrum genutzt werde, bei denen die Ab­kür­zung ACAB für „All cops are bastards“ stehe. Das Fahrzeug habe in der Zwischenzeit u. a. bei De­mon­stra­tionen gegen den G20-Gipfel in Hamburg am öffentlichen Verkehr teilge­nom­men. Der Betrieb des Fahrzeugs wurde daraufhin von der Städteregion Aachen untersagt. Den vom Verein gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Betriebsuntersagung lehnte das Ver­wal­tungs­ge­richt Aachen ab. Die hier­ge­gen ein­gelegte Beschwerde blieb beim Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 8. Senat ausgeführt: Dem Fahrzeug fehle die erforderliche Betriebserlaubnis. Diese sei kraft Gesetzes erloschen, weil der speziell für polizeiliche Zwecke bestimmte Wasserwerfer nicht mehr von der Polizei eingesetzt worden sei. Eine neue Betriebserlaubnis, für deren Erteilung es bei der Zulassung von ehema­li­gen Militär- oder Polizeifahrzeugen auf einen privaten Halter einer Ausnahmege­neh­migung bedürfe, sei für das Fahrzeug nicht erteilt worden. Die Zulassung des Fahrzeugs beinhalte keine Betriebserlaubnis und ersetze diese auch nicht. Etwas andere folge auch nicht daraus, dass zuvor einem Fahrzeughalter in Bremen eine Aus­nahmegenehmigung erteilt worden sei. Die Ausnahmegenehmi­gung stelle ungeachtet ihrer Rechtmäßigkeit keine Be­triebs­er­laubnis dar, sondern sei lediglich deren Voraussetzung.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 8 B 622/18  (I. Instanz: VG Aachen 2 L 1259/17)