Das Verkehrsverbot für Krafträder auf der Landesstraße L 707 zwischen Herscheid und Meinerzhagen ist rechtswidrig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht mit heute zugestelltem Beschluss vom 6. Juni 2019 entschieden. Es hat damit die Beschwerde des Märkischen Kreises gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg zurückgewiesen, das die aufschiebende Wirkung der Klage eines Motorradfahrers gegen das 2018 verfügte Verkehrsverbot angeordnet hatte.

Das Verkehrsverbot für die Zeit vom 1. April bis zum 30. September hatte der Märkische Kreis für einen 1,8 km langen Abschnitt der über die Nordhelle verlaufenden L 707 wegen gehäufter Unfälle sowie zum Schutz der Wohn­be­völkerung und von Erholungs­su­chen­den im Na­turpark Sauerland-Rothaargebirge vor Lärm angeordnet. Dieser Abschnitt ist durch eine Kombination von drei dicht auf­einan­der folgenden Kurven gekenn­zeich­net. Zwei Kurven (die sog. "Applauskurve" und die "Wasserbehäl­ter­kurve") weisen einen Winkel von etwa 180 ° und einen engen Radius auf. Dadurch ist der Strecken­ver­lauf insbesondere auch für solche Mo­tor­radfahrer besonders attraktiv, die - un­ge­ach­tet bestehender Verkehrsvorschriften - zu rennähnlichen Kurvenfahrten mit ho­hen Ge­schwin­digkeiten und in extremer Schräglage neigen und dabei den Kontakt ihres Knies mit dem Asphalt suchen (sog. "Knieschleifen"). Die betreffenden Motor­rad­fahrer reisen seit Jahren - zum Teil aus großer Entfernung (z. B. aus den Niederlanden) - an der Nordhelle an, um die Kurvenkombination mehrfach bergauf und bergab mit ent­sprechenden Manövern zu befahren.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 8. Senat ausgeführt: Der Märkische Kreis habe zwar zu Recht wegen der Unfallhäufung das Be­ste­hen einer das allgemeine Verkehrsrisiko erheblich überschreitenden Gefahrenlage an­genommen. Soweit er auch auf den Lärmschutz zu Gunsten der Wohn­bevölkerung und von Erholungssuchenden abgestellt habe, ha­be er jedoch keine hin­reichenden Feststellungen getroffen. Auch wenn wegen der Gefahrenlage die Voraussetzungen für verkehrsbeschränkende Maßnahmen vorlägen, sei das jeweils für die Zeit vom 1. April bis zum 30. September geltende durchgängige Verkehrsverbot für Krafträder (aus­genommen Kleinkrafträder und Mofas) ermes­sens­fehlerhaft, weil es gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Es sei nicht erkennbar, warum die An­brin­gung von Mit­tel­schwellen im gesamten Kurvenbereich zur Gefahrenminimierung als milderes Mittel ausscheide. Zudem er­wei­se sich eine Sperrung für den Kraftradverkehr ohne (weitere) zeitliche Einschränkungen als unver­hält­nismäßig. Denn nach den vorliegenden Erkenntnissen würden die Motorradfahrer, die sowohl für die deut­lich ge­stei­gerte Ge­fährdung des Verkehrs als auch für die Lärm­be­lästi­gungen in erster Linie verantwortlich seien, vor allem an Wochen­enden und Feier­ta­gen und im Übrigen erst ab dem späten Nachmittag die Landesstraße befahren.

Aktenzeichen: 8 B 821/18  (I. Instanz: VG Arnsberg 7 L 692/18)