Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom heutigen Tag den Normen­kontrollantrag einer Privatperson gegen einen Bebauungsplan der Stadt Winterberg abgelehnt, der im Wesentlichen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb einer sog. Mega-Zipline regelt. Die inzwischen in Betrieb befindliche Riesenseilrutsche ist mit ca. 970 m eine der streckenlängsten derartigen Anlagen in Deutschland.

Der in der Nähe des Plangebiets wohnende Antragsteller hatte gegen die Planung im Wesent­lichen Fehler im Hinblick auf eine von ihm für erforderlich gehaltene sogenannte FFH-Verträg­lichkeitsprüfung (nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie der EU) und sonstige Verstöße gegen natur- und landschaftsschutzrechtliche Bestimmungen sowie Abwägungsmängel insbesondere hinsichtlich des Lärmschut­zes geltend gemacht.

Diese Bedenken teilte der 2. Senat nicht. Die von der Stadt Winterberg den Planungen zugrunde gelegte (Vor-)Prüfung, ob das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des bestehenden FFH-Gebietes "Bergwiesen bei Winterberg" führen könne, sei im Ergebnis ausreichend. Es könne aufgrund der verfügbaren Informationen insbesondere ausgeschlossen werden, dass die besonders schutzwürdigen Lebensräume seltener Pflanzengruppen der Planung entgegenstünden. Die Mega-Zipline solle zwar zum Teil in dem FFH-Gebiet entstehen, die nur wenig Platz beanspruchenden Fundamente (insgesamt etwa 10 m²) lägen aber außerhalb der geschützten Biotope. Wegen deren Lage würden auch die in ihnen lebenden Schmetterlinge, Insekten und Falter von der Seilbahn und ihrem Betrieb offensichtlich nicht geschädigt. Eine bauplanungsrechtlich relevante Gefährdung von Vögeln wie dem Baumpieper und dem Neuntöter sei ebenfalls nicht festzustellen. Das Landschaftsbild werde nicht unangemessen beeinträchtigt, zumal sich in unmittelbarer Nähe zur Seilrutsche bereits ein Skilift befinde. Die Probleme des Immissionsschutzes seien ausreichend abgewogen. Die Stadt habe die Frage, ob mit der Nutzung der Riesenrutsche eine unzumutbare Lärmbelastung namentlich des Antragstellers verbunden sei, mit der nachvollziehbaren Einschätzung, dass es sich nicht um eine zwangsläufige Planungsfolge handele, auf das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren verlagern dürfen; diese Problematik sei in den noch beim Verwaltungsgericht anhängigen Klagen gegen die erteilte Baugenehmigung zu diskutieren.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbe­schwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. 

Aktenzeichen: 2 D 53/17.NE