Mit heute bekannt gegebenem Urteil vom 27. Juni 2019 hat das Oberverwaltungsgericht entschieden, dass der im Jahr 2017 durchgeführte Bürgerentscheid über die Erhaltung des sanierungsbedürftigen Hallenbades "Kurfürstenbad" in Bonn-Bad Godesberg rechtlich nicht zu beanstanden ist. Das Bürgerbegehren "Kurfürstenbad bleibt!" war erfolglos geblieben, nachdem sich eine Mehrheit der Abstimmenden gegen die Erhaltung und Sanierung des Bades ausgesprochen hatte. Die Vertreter des Bürgerbegehrens zweifelten dieses Ergebnis gerichtlich an. Sie machten geltend, der Oberbürgermeister der Stadt habe auf das Abstimmungsverhalten der Bürgerinnen und Bürger unzulässig Einfluss genommen, indem er relevante Informationen zurückgehalten und mit unverhältnismäßigen Mitteln (u.a. einer Plakatkampagne) gegen das Bürgerbegehren Stellung bezogen habe. Vor dem Verwaltungsgericht Köln hatte die Klage keinen Erfolg (siehe dazu die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom 7. Juni 2018). Das Oberverwaltungsgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung nun zurückgewiesen.

Zur Begründung hat der 15. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Zwar stehe den Vertretern des Bürgerbegehrens das Recht zu, die gesetzmäßige Durchführung des Bürgerentscheids gerichtlich überprüfen zu lassen. Das in Rede stehende Verhalten des Oberbürgermeisters sei rechtlich aber nicht zu beanstanden. Weder habe er sich unverhältnismäßig gegenüber dem Anliegen des Bürgerbegehrens positioniert noch der Bürgerschaft abstimmungsrelevante Information vorenthalten.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen steht den Beteiligten die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht zu.

Aktenzeichen: 15 A 2503/18 (I. Instanz: VG Köln - 4 K 10496/17 -)