Das Oberverwaltungsgericht wird am 31. Juli 2019 und gegebenenfalls am 1. August 2019 lediglich über die Klage der Deutschen Umwelthilfe betreffend den Luftreinhalteplan Aachen verhandeln und entscheiden, nicht jedoch betreffend den Luftreinhalteplan Bonn.

Hintergrund ist folgende tatsächliche Entwicklung: Die Prozessbevollmächtigten des Landes NRW haben kurzfristig mitgeteilt, dass die zweite Fortschreibung des Luftreinhalteplans für die Stadt Bonn unmittelbar vor der Fertigstellung stehe. Geplant sei, dass der neue Luftreinhalteplan (erst) am 15. August 2019 in Kraft trete.

Angesichts dieses Planungsstadiums erscheint es dem 8. Senat nicht zweckmäßig, am bislang vorgesehenen Entscheidungstermin für den Luftreinhalteplan der Stadt Bonn festzuhalten. Maßgeblich für die gerichtliche Prüfung, ob das beklagte Land seiner Pflicht nachgekommen ist, einen hinreichenden Luftreinhalteplan aufzustellen, ist der Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung. Prüfungsgegenstand ist daher der in diesem Zeitpunkt rechtswirksame Luftreinhalteplan. Der Senat müsste im Falle der Stadt Bonn über einen Luftreinhalteplan entscheiden, der 14 Tage später überholt ist.

Aus Sicht des Senats werden den Beteiligten daraus keine wesentlichen zeitlichen Vor- oder Nachteile erwachsen. Ein neuer Termin zur mündlichen Verhandlung wird nach Inkrafttreten des neuen Luftreinhaltungsplans für die Stadt Bonn bestimmt werden.

8 A 4774/18 (I. Instanz: VG Köln 13 K 6682/15)