Die Öffnung der Verkaufsstätten in der Innenstadt von Mönchengladbach am Sonntag, den 28.4.2019, im unmittelbaren Umfeld der „Blaulichtmeile“ auf der Haupteinkaufsstraße war rechtmäßig. Das hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW gestern in seinem ersten Hauptsacheverfahren zum neuen Ladenöffnungsgesetz NRW entschieden und dabei Grundsätzliches zu der Neuregelung über verkaufsoffene Sonntage ausgeführt.

Vor der Veranstaltung hatte das Oberverwaltungsgericht den von der Gewerkschaft ver.di beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 25.4.2019 - 4 B 517/19.NE - abgelehnt (vgl. dazu die Pressemitteilung vom 26.4.2019).

Zur Begründung seines gestrigen Urteils hat der Senat ausgeführt: Der Verordnungsgeber - der Rat der Stadt Mönchengladbach - habe annehmen dürfen, dass die unter Beteiligung zahlreicher Behörden, Organisationen, Verbände und Vereine mit Sicherheitsaufgaben durchgeführte „Blaulichtmeile“ und nicht die Ladenöffnung die Eindrücke der Besucher maßgeblich prägen würde. Er sei in Anwendung der landesgesetzlichen Regelung vertretbar davon ausgegangen, dass das Erscheinungsbild der Hindenburgstraße deutlich von einem gewöhnlichen Werktag abweichen und der Zusammenhang der Ladenöffnung mit der Veranstaltung, der der Ladenöffnung den erforderlichen Ausnahmecharakter verleihe, für die Besucher klar erkennbar sein werde.

In der Begründung hat der 4. Senat Grundsätzliches zu der durch das „Entfesselungspaket I“ in Nordrhein-Westfalen eingeführten Neuregelung über verkaufsoffene Sonntage ausgeführt und die Voraussetzungen, unter denen die Sonn- und Feiertagsöffnung zulässig ist, für einen wichtigen praktischen Anwendungsbereich näher präzisiert: Ladenöffnungen im Zusammenhang mit örtlichen Veranstaltungen, die einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, hält der Senat schon dann für zulässig, wenn sich die Ladenöffnungsmöglichkeit im Wesentlichen auf das unmittelbare Umfeld der Veranstaltung bezieht und zeitgleich mit ihr vorgesehen ist; einer Besucherprognose bedarf es dann nicht. Das gelte erst recht, wenn sich Veranstaltung und Ladenöffnungsfreigabe ‒ wie hier ‒ räumlich im Wesentlichen auf einen begrenzten Straßeneinzugsbereich beschränkten. Dies ergebe sich aus einer neuen gesetzlichen Vermutungsregelung, die der Gesetzgeber geschaffen habe, um den Nachweis über das Vorliegen eines Sachgrundes für die ausnahmsweise sonntägliche Ladenöffnung zu erleichtern. Verbunden mit der ausdrücklichen Klarstellung in der Gesetzesbegründung, die Kommunen sollten durch die Neuregelung insbesondere von der bisher erforderlichen Prognoseentscheidung zu den Besucherzahlen befreit werden, verbiete diese Regelung bei gegebenem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen Veranstaltung und Ladenöffnung, weitere Voraussetzungen zu fordern. Die gesetzliche Vermutung, die auch die Gesichtspunkte der Verwaltungspraktikabilität und der Rechtssicherheit berücksichtige, halte sich bei diesem Verständnis im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums. An diese gesetzliche Vorgabe sei der Senat gebunden und sehe sich daran gehindert, bei engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen Veranstaltung und Ladenöffnung weiterhin zusätzlich insbesondere eine vom Bundesverwaltungsgericht für verfassungsrechtlich zwingend erforderlich gehaltene Besucherprognose zu fordern.

Hierauf komme es im Streitfall entscheidungserheblich an, weil keine Besucherprognose vorgenommen worden sei und auch keine sonstigen nach der Neuregelung als ergänzende Rechtfertigung der Ladenöffnung möglicherweise geeignete besondere örtliche Problemlagen (z. B. regional begrenzte Fehlentwicklungen oder standortbedingte außergewöhnlich ungünstige Wettbewerbsbedingungen) angeführt worden seien.

Der Senat hat die Revision wegen Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugelassen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 4 D 36/19.NE