Das Bundesamt für Verfassungsschutz muss über die Auskunftsanträge des Thürin­ger Ministerpräsidenten Bodo Ramelow und der Bundestagsvizepräsidentin Petra Pau betreffend die Akte zur Partei Die Linke neu entscheiden. Dies hat das Ober­verwaltungsgericht mit heute verkündeten Urteilen entschieden. Das Bundesamt für Verfassungsschutz hatte den Klägern die Auskunft darüber verweigert, welche Daten zu ihren Personen in der dortigen Sachakte zur Partei Die Linke enthalten sind.

Der 16. Senat des Ober­verwaltungsgerichts hat zur Begründung seiner Urteile ausge­führt, dass die Ablehnung der begehrten Auskunft rechtswidrig gewesen sei, weil das Bundesamt für Verfassungsschutz sein Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe. Weder könne sich das Bundesamt für Verfassungs­schutz hier auf Ausfor­schungs­gefahren berufen, noch reiche ein pau­schaler Verweis auf den Verwaltungs­aufwand einer Auskunft für die Ablehnung aus.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen die Urteile nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundes­verwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 16 A 1009/14 (I. Instanz: VG Köln 20 K 6112/09)

                             16 A 1010/14 (I. Instanz: VG Köln 20 K 6717/12)