Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschlüssen vom 8. Oktober 2019 vier einstweilige Rechtsschutzanträge abgelehnt, die sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Münster für den Bau und Betrieb der Erdgasfernleitung ZEELINK richteten.

Die Erdgasfernleitung ZEELINK dient der Gasversorgung mit sogenanntem H-Gas (hochkalorisches Gas). Sie hat eine Länge von 215 km und verläuft in drei Abschnitten durch die Regierungsbezirke Köln, Düsseldorf und Münster. Für jeden dieser Leitungsabschnitte ist ein eigenständiger Planfeststellungsbeschluss der jeweils zuständigen Bezirksregierung ergangen. Im letzten Monat hatte der 21. Senat bereits einen einstweiligen Rechtsschutzantrag betreffend den Planfeststellungsbeschluss für den Leitungsabschnitt im Regierungsbezirk Düsseldorf abgelehnt (vgl. Pressemitteilung vom 13. September 2019). Die nunmehr abgelehnten Rechtsschutzanträge stammten von Antragstellern aus den Kommunen Gescher und Heiden.

Zusammengefasst hat der 21. Senat die Ablehnung der Anträge im Wesentlichen wie folgt begründet: Die hinsichtlich der Leitung geltend gemachten Sicherheitsbedenken griffen nicht durch. Die Sicherheit der Leitung sei gewährleistet, weil die technischen Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. eingehalten und die Anforderungen der Verordnung über Gashochdruckleitungen erfüllt seien. Die Sicherheitskonzeption nach diesen Regelwerken setze an der Leitung selbst an. Aufgrund der hohen Sicherheitsanforderungen an die Leitung sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gewährleistet, dass es nicht zu einem Havariefall komme. Deshalb müsse die Leitung grundsätzlich keinen Mindestabstand zu Wohnbebauung einhalten. Ebenso wenig sei es erforderlich gewesen, Schadensszenarien in Havariefällen zu betrachten, um mit Blick darauf (weitere) Schutzmaßnahmen festzusetzen. Die von den Antragstellern teilweise bemängelte Trassenwahl der Planfeststellungsbehörde sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Ebenso wenig sei eine Fehlgewichtung der von den Antragstellern jeweils gegen die Leitung vorgebrachten individuellen Belange wie etwa die Beeinträchtigung eines landwirtschaftlichen Betriebs erkennbar.

Die Beschlüsse des 21. Senats sind unanfechtbar.

Die Hauptsacheverfahren (Klagen) der Antragsteller gegen den Planfeststellungsbeschluss sind noch unter den Aktenzeichen 21 D 46/19.AK, 21 D 51/19.AK, 21 D 53/19.AK und 21 D 55/19.AK anhängig. Ein Verhandlungstermin steht noch nicht fest.

Aktenzeichen: 21 B 631/19.AK, 21 B 769/19.AK, 21 B 711/19.AK, 21 B 770/19.AK