Die Antragstellerin, eine gemeinnützige GmbH mit Sitz in Hamburg, darf ihre Schuldnerberatungsstellen in Köln, Bonn und Unna nicht deshalb betreiben, weil sie von hamburgischen Behörden als „geeignete Stelle“ zur Schuldnerberatung nach der Insolvenzordnung anerkannt ist. Sie benötigt hierfür eine gesonderte Anerkennung in Nordrhein-Westfalen und darf ihre Beratungsstellen auch nicht vorläufig ohne diese Anerkennung weiterführen. Dies hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 30. Oktober 2019 entschieden und damit eine erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bestätigt.

Der Senat hat zur Begründung ausgeführt, nach dem zum 20. Februar 2019 geänderten Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung des Landes Nordrhein-Westfalen seien in diesem Land tätige Stellen nur als für die Schuldnerberatung geeignet anzusehen, wenn sie von der insoweit für das ganze Land zuständigen Bezirksregierung Düsseldorf anerkannt worden seien. Dies gelte auch für Zweig-, Neben- und Außenstellen von in anderen Ländern anerkannten Beratungsstellen. Die Beratungsstellen der Antragstellerin in Köln, Bonn und Unna seien bereits nach alter Rechtslage in Nordrhein-Westfalen nicht als „geeignete Stellen“ anerkannt gewesen. Unter dem Begriff der „Stelle“ sei schon bisher nur die lokale Organisationstruktur zu verstehen, die die Aufgaben der Schuldnerberatung tatsächlich wahrnehme. Eine Anerkennung der in Nordrhein-Westfalen tätigen Beratungsstellen habe daher nicht aus der Anerkennung der Antragstellerin in Hamburg hergeleitet werden können. Einer Übergangsregelung habe es daher nicht bedurft.

Der Beschluss des 4. Senats ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 4 B 1060/19 (VG Düsseldorf, 20 L 1914/19)