Die auf Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen erteilte Zustimmung der Bezirksregierung Arnsberg betreffend die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Klinik für den Maßregelvollzug auf dem Gelände der ehemaligen Zeche Victoria in Lünen ist rechtswidrig und verletzt die Stadt Lünen in ihrer Planungshoheit. Dies hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit heute verkündetem Urteil entschieden. Der Senat hat damit allerdings keine abschließende Entscheidung zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Klinik an dem Standort getroffen.

Im erstinstanzlichen Verfahren war die Frage erörtert worden, ob die Klinik in erheblichem Maße dem Lärm zweier benachbarter Gewerbebetriebe ausgesetzt wäre. Das beklagte Land hatte daraufhin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die angefochtene Zustimmungsentscheidung auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit unter Ausklammerung der Lärmschutzproblematik beschränkt. Die Zustimmung mit ihrem noch verbleibenden Inhalt hatte das Verwaltungsgericht als rechtmäßig angesehen und die Klage der Stadt Lünen insoweit abgewiesen. Auf die Berufung der Stadt hat das Oberverwaltungsgericht die geänderte Zustimmungsentscheidung aufgehoben.

Zur Urteilsbegründung hat der Vorsitzende des 10. Senats im Wesentlichen ausgeführt:

Der Klinik stünden an dem geplanten Standort bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen. Zwar könne die Bezirksregierung ausnahmsweise in engen Grenzen von dem ansonsten geltenden Planungsrecht auch gegen den Willen der betroffenen Gemeinde abweichen. Voraussetzung hierfür sei aber, dass die Abweichungen zur Erfüllung der besonderen öffentlichen Zweckbestimmung der Klinik vernünftigerweise geboten seien. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit in diesem Sinne seien die für und gegen die Verwirklichung der Klinik an dem geplanten Standort sprechenden Belange zu gewichten und in ein Verhältnis zueinander zu setzen. Zu diesen Belangen gehörten hier auch die durch die Nachbarschaft der lärmverursachenden Gewerbebetriebe möglicherweise entstehenden Nutzungskonflikte. Da die Prüfung zwingend eine Gesamtbetrachtung aller Belange notwendig mache, komme hier eine Ausklammerung der Lärmschutzproblematik nicht in Betracht, da sonst nicht abschließend beurteilt werden könne, ob das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit erfüllt oder nicht erfüllt sei. Durch die rechtswidrige Zustimmung sei die Stadt Lünen auch in ihrer Planungshoheit verletzt.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 10 A 1261/17 (I. Instanz: VG Gelsenkirchen 6 K 3241/15)