Der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit heute verkündetem Urteil ent­schieden, dass die Stadt Bielefeld verpflichtet war, über den Antrag auf Ab­schuss einer im Teutoburger Wald lebenden Muffelwildherde neu zu entscheiden.

Die Klägerin ist eine Stiftung, die Eigentümerin eines Wirtschaftswalds am Nordhang des Teutoburger Waldes ist. In diesem Bereich wurde in den sechziger Jahren des letzten Jahrhunderts Muffelwild angesiedelt. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass diese Wildart in ihrem Wald Wildschäden durch Verbiss junger Pflanzen und Schälen von Baumrinden in einem Ausmaß anrichte, welches ihr nicht zuzumuten sei. Nach Ein­holung eines Sachverständigengutachtens zum Umfang der Wildschäden und ihren wirtschaftlichen Auswirkungen ist der Senat zu dem Ergebnis gekommen, dass die Stadt Bielefeld mit dem streitgegenständlichen Abschussplan aus dem Jahr 2012 den berechtigten Ansprüchen der Klägerin auf Schutz gegen Wildschäden nicht hin­reichend Rechnung getragen habe. Andere Maßnahmen als die Entfernung der Tiere (wie z. B. eine weitere Reduzierung der ohnehin kleinen Herde, das Angebot von Heu oder Schutzmaßnahmen für die Bäume) seien nach fachkundiger Einschätzung nicht erfolgver­sprechend oder nicht wirtschaftlich durchzuführen.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist eine Nichtzulassungsbe­schwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 16 A 447/13 (I. Instanz: VG Minden 8 K 1917/11)