Der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit heute verkündetem Urteil entschieden, dass die Stadt Bielefeld verpflichtet war, über den Antrag auf Abschuss einer im Teutoburger Wald lebenden Muffelwildherde neu zu entscheiden.
Die Klägerin ist eine Stiftung, die Eigentümerin eines Wirtschaftswalds am Nordhang des Teutoburger Waldes ist. In diesem Bereich wurde in den sechziger Jahren des letzten Jahrhunderts Muffelwild angesiedelt. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass diese Wildart in ihrem Wald Wildschäden durch Verbiss junger Pflanzen und Schälen von Baumrinden in einem Ausmaß anrichte, welches ihr nicht zuzumuten sei. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Umfang der Wildschäden und ihren wirtschaftlichen Auswirkungen ist der Senat zu dem Ergebnis gekommen, dass die Stadt Bielefeld mit dem streitgegenständlichen Abschussplan aus dem Jahr 2012 den berechtigten Ansprüchen der Klägerin auf Schutz gegen Wildschäden nicht hinreichend Rechnung getragen habe. Andere Maßnahmen als die Entfernung der Tiere (wie z. B. eine weitere Reduzierung der ohnehin kleinen Herde, das Angebot von Heu oder Schutzmaßnahmen für die Bäume) seien nach fachkundiger Einschätzung nicht erfolgversprechend oder nicht wirtschaftlich durchzuführen.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist eine Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Aktenzeichen: 16 A 447/13 (I. Instanz: VG Minden 8 K 1917/11)