Im Verfahren der Deutschen Umwelthilfe gegen das Land NRW auf Fortschreibung des Luftreinhalteplans für die Stadt Essen haben sich die Beteiligten auf konkrete Maßnahmen zur Einhaltung des Immissionsgrenzwerts für Stickstoffdioxid verständigt. Die Deutsche Umwelthilfe, das Land NRW und die Stadt Essen haben einen Vergleichsvorschlag des 8. Senats des Oberverwaltungsgerichts NRW angenommen.
In einem mehr als sechsstündigen (nichtöffentlichen) Erörterungstermin am 27. November 2019 im Oberverwaltungsgericht haben Vertreter der Deutschen Umwelthilfe, des Landes NRW, der Stadt Essen und der Bundesrepublik Deutschland intensive und sehr konstruktive Gespräche geführt. Dabei haben alle Beteiligten unter Leitung des Senats einvernehmlich auf ein Gesamtkonzept verschiedener Luftreinhaltemaßnahmen hingearbeitet, mit denen eine zügige Grenzwerteinhaltung erreicht werden soll. Es sollen nicht nur kurzfristige, sondern auch mittel- und langfristige Maßnahmen zur nachhaltigen, umweltgerechten Veränderung der Verkehrssituation in Essen ergriffen werden, um die Luftschadstoffbelastung kontinuierlich zu reduzieren. Ein Fahrverbot im Stadtgebiet Essen oder auf der Bundesautobahn A 40 sieht der Vergleich nicht vor.
Das Berufungsverfahren gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15. November 2018, das Fahrverbote für Dieselfahrzeuge der Abgasnormen Euro 5/V und älter sowie benzin- und gasbetriebene Fahrzeuge der Abgasnormen Euro 2/II und älter im Stadtgebiet Essen und auf einer Teilstrecke der Bundesautobahn A 40 für erforderlich gehalten hatte, hat sich damit erledigt.
Aktenzeichen: 8 A 4951/18 (I. Instanz: VG Gelsenkirchen 8 K 5068/15)