Das Oberverwaltungsgericht hat mit zwei gestern verkündeten Urteilen die Zah­lungsklagen der Bundesrepublik Deutschland sowie des Landes Nordrhein-Westfalen gegen zwei Gemeinden am Niederrhein abgewiesen. Mit diesen Klagen hat die Straßenbauverwaltung die Rückerstattung von Zahlungen gefordert, die auf vertraglicher Grundlage als Beitrag zu den Kosten von gemeindlichen Kanalbau­maßnahmen an Bundesstraßen in den Jahren 2006 und 2010 erbracht worden wa­ren. Im Gegenzug hatten sich die Gemeinden verpflichtet, das Oberflächenwasser "unentgeltlich" aufzunehmen und abzuführen.

Verträge dieser Art waren in der Vergangenheit wiederholt Gegenstand verwaltungs­gerichtlicher Rechtsstreitigkeiten. Klagen der Straßenbaulastträger (Bundesrepublik Deutschland für Bundesstraßen und Land Nordrhein-Westfalen für Landesstraßen), mit denen diese sich unter Hinweis auf den vertraglichen Gebührenverzicht gegen gleichwohl festgesetzte Niederschlagswassergebühren wendeten, blieben sämtlich ohne Erfolg, zum Einen weil die Straßenentwässerung nach Maßgabe des Kommu­nalabgabengesetzes und der jeweiligen gemeindlichen Satzung gebührenpflichtig ist und zum Anderen weil ein – wie hier – in zeitlicher und wertmäßiger Hinsicht unbe­stimmten Gebührenverzicht nach gefestigter Rechtsprechung nichtig ist.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat von der Rückforderung der an die Kommunen geleisteten Pauschalbeträge für Landesstraßen abgesehen. Wegen der für Bundes­straßen geleisteten Zahlungen hat die Straßenbauverwaltung, die im Wege der so­genannten Bundesauftragsverwaltung durch die Länder erfolgt, im Jahr 2016 auf Bit­ten des Bundesverkehrsministeriums in ca. 40 Fällen Klagen erhoben, die ganz überwiegend noch bei den verschiedenen Verwaltungsgerichten anhängig sind.

In den gestern entschiedenen zwei Berufungsverfahren hat der 9. Senat die klage­abweisenden Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf im Ergebnis bestätigt: Die Verträge seien insgesamt nichtig, da die Kostenbeteiligung ohne den nichtigen Ge­bührenverzicht ersichtlich nicht gewährt worden wäre. Eine Rückforderung der ge­leisteten Zahlungen sei daher grundsätzlich in Betracht gekommen. Die Beklagten (Dienstleistungsbetrieb Xanten AöR bzw. Stadt Kleve) hätten jedoch zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben. Auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch finde die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist Anwendung; diese beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlange oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsse. Das sei nach Auffassung des Senats nicht erst im Jahr 2013 der Fall gewesen, so dass die Ansprüche bei Klageerhebung im Jahr 2016 verjährt gewesen seien. Den Vertragsparteien seien die Umstände, aus denen die Nichtigkeit der Verträge folge, schon bei Vertragsschluss bekannt gewesen.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist eine Nichtzulassungsbe­schwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 9 A 1133/18 (VG Düsseldorf 5 K 14768/16) und 9 A 2622/18 (VG Düsseldorf 5 K 15730/16)