Das Oberverwaltungsgericht hat heute auf einen einstweiligen Rechtsschutzantrag eines Naturschutzverbandes hin entschieden, dass das Fällen von borkenkäferbefallenen Fichten im Stadtwald von Bad Honnef weitergehen darf.

 Im Stadtwald von Bad Honnef, der Teil des Naturschutz- und Flora-Fauna-Habitat-(FFH)-Gebiets "Siebengebirge" ist, sind mehrere zehntausend Fichten vom Borkenkäfer befallen. Deshalb führt die Stadt Bad Honnef dort auf ca. 109 ha Fläche Fäll- und Rückarbeiten durch, ohne dass der Antragsteller, ein Naturschutzverband, zuvor beteiligt worden war. Der Antragsteller wandte sich an den Rhein-Sieg-Kreis (Antragsgegner) und forderte von diesem, gegenüber der Stadt Bad Honnef die sofortige Einstellung der Fäll- und Rückarbeiten anzuordnen. Der Antragsteller meint, es müsse vor Durchführung der Arbeiten eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt und eine Befreiung nach der einschlägigen Naturschutzgebietsverordnung erteilt werden, und zwar beides unter seiner Beteiligung. Zudem verstießen die Arbeiten gegen zahlreiche weitere zwingende Vorgaben des Naturschutz- und Forstrechts.

Den einstweiligen Rechtsschutzantrag des Antragstellers, mit dem er den Rhein-Sieg-Kreis zum Einschreiten gegenüber der Stadt Bad Honnef verpflichten wollte, hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 25. September 2019 abgelehnt. Auf die Beschwerde des Antragstellers hatte das Oberverwaltungsgericht zunächst mit Zwischenentscheidung vom 31. Oktober 2019 dem Antragsgegner aufgegeben, die Fäll- und Rückarbeiten teilweise zu unterbinden. Nunmehr hat es die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und damit den ablehnenden Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts bestätigt.

Zur Begründung hat der 21. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsgegner könne zwar nach dem Bundesnaturschutzgesetz grundsätzlich gegenüber der Stadt Bad Honnef einschreiten, um laufende Fäll- und Rückmaßnahmen zu unterbinden. Voraussetzung dafür sei aber ein Verstoß gegen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften. Ein solcher Verstoß lasse sich bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen Prüfungsdichte nicht feststellen. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich, da die Fällungen unmittelbar der Verwaltung des FFH-Gebiets „Siebengebirge“ im Sinne der Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes dienten. Auch artenschutz-, forst- und naturschutzrechtlich seien die Fällungen privilegiert, da sie der guten fachlichen Praxis in der Forstwirtschaft entsprächen.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 21 B 1341/19 (VG Köln­ 14 L 1800/19)