Das Oberverwaltungsgericht hat mit Eilbeschluss vom heutigen Tag den Landschaftsverband Westfalen-Lippe verpflichtet, einem in Spanien wohnenden deutschen Staatsangehörigen, der Rentenleistungen aus der deutschen Rentenversicherung bezieht, vorläufig Blindengeld nach dem nordrhein-westfälischen Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) zu zahlen.

Der Antragsteller hatte im April 2016 seinen Wohnsitz von Ostwestfalen nach Spanien verlegt, wo er aufgrund eines akuten Glaukom-Anfalls im September 2017 erblindete. Er bezieht als Witwer seines verstorbenen Lebenspartners eine deutsche Rente. Der für die Gewährung von Blindengeld in Nordrhein-Westfalen zuständige Landschaftsverband Westfalen-Lippe hatte den Antrag mit der Begründung abgelehnt, Blindengeld nach dem GHBG erhielten nur Blinde, die im Land Nordrhein-Westfalen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Auch nach der an unionsrechtliche Vorgaben anknüpfenden landesrechtlichen Regelung zur Exportierbarkeit von Landesblindengeld komme eine Zahlung nicht in Betracht, weil der Antragsteller weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit in einem Bundesland ausübe. Er erhalte lediglich eine Rente aus Deutschland und sei daher vom Beschäftigungsbegriff explizit ausgenommen. Den daraufhin gestellten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Münster ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Mannes hatte nun Erfolg.

Zur Begründung hat der 12. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller sei bei überschlägiger Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anspruchsberechtigt nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, an die die landesrechtliche Regelung zur Exportierbarkeit von Landesblindengeld ausdrücklich anknüpfe. Deren Anwendungsbereich unterfielen neben Beschäftigten und selbständig Tätigen auch Bezieher von Renten. Für Leistungen bei Krankheit, zu denen das Blindengeld nach der Rechtsprechung des EuGH zähle, sehe die Verordnung den Export von Leistungen in den Wohnmitgliedstaat unter bestimmten Voraussetzungen vor. Nach den für den Antragsteller maßgeblichen Kollisionsregelungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sei das Land Nordrhein-Westfalen bzw. der Landschaftsverband Westfalen-Lippe zur Leistung verpflichtet, weil der für den Antragsteller zuständige Sachleistungsträger von Krankenversicherungsleistungen seinen Sitz in Deutschland habe und der Antragsteller zuletzt in Nordrhein-Westfalen wohnhaft gewesen sei, bevor er seinen Wohnsitz nach Spanien verlegt habe.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 12 B 108/19 (I. Instanz VG Münster 6 L 1257/18)